Löschung einer Bewertung im Internet – wann habe ich einen Anspruch?

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Schlechte Bewertungen im Internet können ein Unternehmen schnell schädigen, da sich viele potentielle Kunden zunächst einen Eindruck der Firma im Internet verschaffen. Findet sich hier eine erheblich schlechte, wenn nicht gar diffamierende Bewertung, nehmen viele Kunden Abstand von einer Geschäftsbeziehung.

Es gibt jedoch Möglichkeiten für das betroffene Unternehmen sich gegen Bewertungen zur Wehr zu setzen.

Wann besteht ein Anspruch?

1. Bei falschen Tatsachenbehauptungen.

2. Bei Schmähkritik, also Äußerungen, welche Straftatbestände der Beleidigung oder Verleumdung erfüllen.

An wen muss ich mich wenden?

Zunächst an denjenigen, welcher die Bewertung veröffentlicht. In den Portalen von eBay oder Amazon wendet man sich am besten an den Käufer, der die Bewertung abgegeben hat und schreibt parallel dazu die Verkaufsplattform an.

Welchen Anspruch habe ich?

1. Löschung der Bewertung.

2. Gegen den Verfasser der Bewertung unter bestimmten Bedingungen auch Schadensersatzansprüche.

Wie setzte ich die Ansprüche durch?

1. Durch ein Anschreiben.

2. Durch eine Abmahnung.

3. Durch eine einstweilige Verfügung.

4. Durch eine Unterlassungsklage.

Wichtig ist, dass Sie sich möglichst schnell um Rechtsrat bemühen, da ansonsten das Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung schon verfristet sein kann.


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