Lufthansa und andere Airlines - Information und Frist Rückzahlung in der CoronaKrise

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Lufthansa und andere Airlines - Flugpreis Erstattung: Information und Frist in der CoronaKrise (Update)

 

Wie in dieser Woche bekannt wurde, räumte die Lufthansa nun ein, dass sie zahlreichen Reisenden gegenüber deren Recht auf Rückzahlung des Ticketpreises (teils) verschwiegen und stattdessen auf eine Gutschein- oder Umbuchungslösung verwiesen habe, zudem viel zu viel Zeit für die Rückerstattung benötige.

Auch ich habe bereits zu Beginn der CoronaKrise die klare Meinung vertreten, dass sich Lufthansa – trotz der besonderen Situation – nicht gegen eine Rückerstattung verwehren kann und eine Rückzahlung auf Wunsch des Reisenden innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss und auch hier auf anwalt.de darüber berichtet sowie selbst zahlreiche Verfahren geführt, worin diese Rechtsauffassung bestätigt wurde. 

Nun erfolgte vor dem Landgericht Köln per Anerkenntnisurteil die „Einsicht“ der Lufthansa, dass die geltende Rechtslage einzuhalten sei, wenn auch nur zwischen den Zeilen. Geklagt hatten Verbraucherschützer für eine Vielzahl von Reisenden. Letztere deuten das Anerkenntnis natürlich anders, als es die Lufthansa tut. Lufthansa sieht hier nicht das Eingeständnis, dass sie Kunden gar bewusst getäuscht bzw. ihnen Informationen vorenthalten habe, Verbraucherschützer sehen dies anders und feiern ihren „Sieg“.

Wie auch die Parteien den Verfahrensgang und das Anerkenntnisurteil sehen mögen, die Folgen hieraus sind klar und waren es auch vorher aufgrund eindeutiger Rechtslage in Deutschland und Europa und dies auch für alle teilnehmenden Airlines und nicht nur für Lufthansa oder Eurowings.

Die Lufthansa hat sich letztlich nun lediglich förmlich und aktenkundig dazu verpflichtet, Reisende korrekt und vollständig über ihre Rechte zu informieren, insb. auch das Recht auf Rückzahlung zu nennen, was bisher gerne ( im Einzelfall) verschwiegen wurde. Zudem der geltenden Rechtslage auch dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Aufforderung des Reisenden grds. innerhalb von sieben Tagen der Preis für stornierte Flüge erstattet wird. 

Aufgrund der pandemiebedingt schwierigen Lage und der enormen Arbeitsüberlastung wurde jedoch gegenüber den klagenden Verbraucherschützern vereinbart, dass bis Ende September 2021 statt sieben Tagen, einen Monat Zeit für die Rückerstattung gewährt wird, was auch für die Tochtergesellschaft Eurowings Geltung haben soll. 

Im Ergebnis bringt das Urteil nichts Neues oder bahnbrechendes auf den Tisch. Die Rechtslage war und ist klar, im Falle der Stornierung durch eine Fluggesellschaft (egal wie diese heißt), hat sie nicht nur über die Rechte und Rechtsfolgen die Reisenden zu informieren, sondern insbesondere sieben Tage nach Aufforderung zur Rückzahlung, diese zu leisten. Dies alles unabhängig von der Pandemie und den enormen Mehrbelastungen. Letztlich hat dies Verfahren bzw. das ergangene Anerkenntnisurteil nur zur Folge, dass sich Lufthansa daran festhalten lassen muss, dass sie spätestens hiernach noch einmal auf die Rechtslage aufmerksam gemacht wurde und selbst zusicherte, sich hieran zukünftig noch exakter halten zu wollen. Dies ist für Reisende natürlich schön und positiv, sofern es in der Praxis umgesetzt wird, was aufgrund der enormen Rückerstattungsanfragen durchaus schwierig sein dürfte zu bewältigen.

Als Reisender jedenfalls, sollten Sie – sofern gewünscht und berechtigt – schriftlich die Fluggesellschaft zur Rückerstattung der Flugkosten auffordern und eine klare Frist von mindestens sieben Tagen gewähren. Sofern die Fluggesellschaft nicht fristgemäß erstattet, befindet sie sich in Verzug und Sie können ohne weiteres Zuwarten anwaltliche sowie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Letzteres zumeist sogar unterm Strich kostenlos, da die Fluggesellschaft die entstandenen Rechtsverfolgungskosten größtenteils verzugsbedingt ebenso zu erstatten hat.

Ob der vor dem Landgericht Köln geschlossene „Vergleich“ von einer einmonatigen Rückzahlungsfrist bis Ende September für alle Reisenden gilt, wage ich zu bezweifeln und muss im Einzelfall geprüft werden.

(vgl. Landgericht Köln, AZ 84 0 152/20)


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