Rechtliche Hilfe in der Corona-Krise

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Der Fall Tönnies in Rheda-Wiedenbrück im Kreis Gütersloh macht es überdeutlich: Corona ist noch nicht vorbei und es kann jederzeit wieder zu einem verstärkten Ausbruch des Virus kommen. Mit steigenden Infektionen wird auch die Wahrscheinlichkeit größer, dass Lockerungen zurückgenommen und Einschränkungen wieder hochgefahren werden.

Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung

Von einem erneuten Lockdown wären Einzelhandel und besonders auch Gaststätten, Restaurants und Hotels betroffen. Für sie ist eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim von Bedeutung (Az.: 11 O 66/20). Das Gericht bestätigte im Eilverfahren die Ansprüche eines Hotels aus seiner Betriebsschließungsversicherung.

Dem von den Versicherern immer wieder vorgetragenem Argument, dass der Erreger Covid-19 vom Versicherungsschutz nicht erfasst sei, weil er nicht namentlich in der Police aufgeführt wird, erteilte das Gericht eine klare Absage. Da Covid-19 erst im Januar 2020 als meldepflichtige Krankheit vom Bundesgesundheitsministerium erfasst wurde, könne es in den Policen auch noch gar nicht namentlich auftauchen. Die Auflistung der Krankheiten in der Police sei mehr beispielhaft und nicht abschließend zu sehen.

Widerspruch gegen Bußgeld

Corona brachte und bringt viele Einschränkungen und Regeln mit. Die Regelungen sind bundesweit uneinheitlich und es fällt nicht leicht, den Überblick zu behalten. Dennoch werden bei Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnungen der Länder Bußgelder fällig. Allerdings: Nicht jedes Bußgeld ist gerechtfertigt und Betroffene können sich wehren.

Schon Verstöße gegen das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht können mit Bußgeldern belegt werden. Noch härter trifft es aber Gewerbetreibende. Verstoßen sie gegen Corona-Auflagen können sie mit hohen Bußgeldern zur Kasse gebeten werden. Rechtsanwältin Eva Birkmann: „In vielen Fällen ist der Verstoß gegen Corona-Vorschriften nicht eindeutig und es lohnt sich Widerspruch einzulegen.“

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Eltern haben es während der Corona-Krise erlebt. Über Wochen mussten sie zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Für sie ist wichtig zu wissen, dass sie Anspruch auf eine Entschädigung haben. Sind die Schulen und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern aufgrund der Pandemie geschlossen und es besteht keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit, können die Sorgeberechtigten zu Hause bleiben und die Betreuung selbst übernehmen. Führt dies zu einem Verdienstausfall bei den Eltern, haben sie nach § 56 1a IfSG (Infektionsschutzgesetz) einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht beendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Corona hat noch viele weitere rechtliche Fragen mit sich gebracht. BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht für eine Beratung gerne zur Verfügung.

Mehr Informationen auf der Kanzleihomepage.



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