Phishing – DKB muss für Schaden aufkommen

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Ein Kunde der  DKB (Deutsche Kreditbank AG) wurde Opfer von Betrügern. Diese erschlichen  sich sensible Bankdaten des Mannes und tätigten von seinem Konto Überweisungen in Höhe von rund 14.000 Euro. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Dezember 2023 entschieden, dass die DKB für den Schaden aufkommen muss (Az.: 10 O 21/23).

Der Kunde unterhielt bei der DKB ein Girokonto, das auch eine DKB Visa Card beinhaltete. Der Einsatz der Kreditkarte erforderte das 3D-Secure-Verfahren, bei dem jede Transaktion über eine smsTAN vom Karteninhaber freigegeben werden musste. Der Kunde richtete das System auf seinem Mobiltelefon  ein. In den nächsten beiden Tagen wurden vier Überweisungen in einer Gesamthöhe von rund 14.000 Euro über die Kreditkarte veranlasst. Das Geld wurde nach Kasachstan transferiert.

Der Kunde erklärte, dass er die Überweisungen nicht autorisiert habe und verlangte Schadenersatz von der Bank. Er habe zwar einen Verkauf bei eBay geplant, aber über einen Link zum eBay-Zahlungsverkehr lediglich seine Kreditkartennummer angegeben. Die DKB verwies hingegen darauf, dass sich der Kunde grob fahrlässig verhalten habe, da er einen Phishing-Link benutzt habe und verweigerte die Zahlung.

Das LG Berlin gab der Klage des Kunden statt und entschied, dass die Bank für den Schaden aufkommen muss. Gegen die Autorisierung der Überweisungen durch den Kläger spreche schon der Transaktionsort in Kasachstan, da es nicht ersichtlich sei, dass der Kläger dorthin irgendeinen Bezug aufweist. Auch die Tatsache, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit den Überweisungen einen Phishing-Link im Rahmen eines geplanten Verkaufs über eBay erhalten hat, spräche dafür, dass Betrüger die Überweisungen veranlasst haben, so das Gericht.

Der Kläger habe über den Phishing-Link zwar Kreditkartennummer, Ablaufdatum der Kreditkarte und den CVC Code eingegeben. Die Angabe dieser Daten sei bei einer Bezahlung per Kreditkarte aber nicht unüblich. Da diese Daten ohnehin auf der Kreditkarte stehen, dränge sich eine Geheimhaltung nicht auf, führte das LG Berlin weiter aus.

Auch wenn der Kläger sensible Bankdaten preisgegeben hätte, sei darin kein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen. Denn eBay biete grundsätzlich einen Bezahlservice an – dies könne ein gewisses Gefühl an Sicherheit vermitteln, so das Gericht.

Phishing-Mails sind nach wie vor eine beliebte Betrugsmasche, um Bankkunden in die Falle zu locken. Auch die Methode über solche betrügerischen Mails, die vermeintlich von eBay stammen, ist nicht neu.

„Wenn die Bankkunden die unautorisierten Abbuchungen auf ihrem Konto entdecken, ist der Schock zunächst groß. Allerdings steht die Bank in vielen Fällen in der Haftung und muss für den Schaden aufkommen. Der Kunde haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Diese muss ihm von der Bank nachgewiesen werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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