Betrug beim Online-Banking – BGH stärkt Rechte der Bankkunden

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Betrug beim Online-Banking ist eine beliebte Masche von Cyber-Kriminellen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Bankkunden in solchen Fällen gestärkt. Mit Urteil vom 5. März 2024 entschied der BGH, dass die Beweislast bei unautorisierten Transaktionen beim Online-Banking bei der Bank liegt (Az.: XI ZR 107/22).

„Der Bankkunde haftet in solchen Fällen nur, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Das muss ihm die Bank jedoch nachweisen. Diese Beweislast der Bank hat der BGH bestätigt und die Position der Bankkunden gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Beweislast der Bank oder Sparkasse bei unautorisierten Transaktionen ist in § 675w BGB klar geregelt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass in Fällen von Online-Banking-Betrug die Bank sich weigert, den finanziellen Schaden auszugleichen und sich auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden beruft.

So war es auch in dem Fall, der nun vor dem BGH verhandelt wurde. Hier hatte die Klägerin seit 2007 mehrere Konten bei der Bank. Mit ihrem Kundenbetreuer kommunizierte sie überwiegend per E-Mail und erteilte ihm so über Jahre hinweg Aufträge für Überweisungen. Sie teilte ihm Betrag und Empfänger mit und fügte teilweise die entsprechenden Rechnungen hinzu.

Am 4. Mai 2016 traf sich die Kundin mit ihrem Kundenbetreuer, um u.a. über den Erwerb einer Eigentumswohnung in London zu sprechen. Ab dem 11. Mai 2016 bis zum Februar 2017, erhielt der Kundenbetreuer per E-Mail insgesamt 13 Überweisungsaufträge, die laut Absender von der Kundin stammten. Den Mails war jeweils eine Rechnung mit Betrag und Empfänger angefügt. Der Kundenberater führte die Überweisungen, die sich insgesamt auf 255.000 Euro summierten, wie üblich ohne weitere Rücksprache mit der Kundin aus. Der Kundenbetreuer schickte wie üblich eine E-Mail mit der Bestätigung, dass der Auftrag durchgeführt wurde, an die Adresse der Kundin. Die Rechnungen waren jedoch Fälschungen, die vermeintlichen Rechnungssteller aus Ungarn, Dubai und Großbritannien existierten nicht.

Die Kundin bemerkte die Überweisungen erst als sie die Kontoauszug vom Februar 2017 erhalten hatte. Sie teilte der Bank daraufhin mit, dass die sie die Überweisungen vom 11. Mai 2016 bis 1. Februar 2017 nicht beauftragt habe und forderte die Bank zur Erstattung der abgebuchten Beträge in Höhe von rund 255.000 Euro auf. Das OLG Karlsruhe gab ihrer Klage statt. Die Bank müsse beweisen, dass die E-Mails mit den Überweisungsaufträgen von der Klägerin stammen und nicht umgekehrt. Die Klägerin habe Anspruch auf die Erstattung der 255.000 Euro durch die Bank.

Der BGH bestätigte dieses Urteil im Revisionsverfahren. Die Bank trage die Beweislast für die Autorisierung der Zahlungsvorgänge, machten die Richter in Karlsruhe deutlich. Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sei die Bank gemäß § 675u Satz 2 BGB aF verpflichtet, dem Kunden den Betrag unverzüglich zu erstatten.

Eine Autorisierung der Zahlungen kann gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 BGB aF entweder als Einwilligung oder, falls vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Die Art und Weise der Zustimmung müsse zwischen Bank und Kunden vereinbart werden. Wenn der Bank das Risiko der Beweislast als zu groß erscheint, stehe es ihr frei, ein anderes Verfahren für die Erteilung von Zahlungsaufträgen zu vereinbaren, so der BGH. „Hier hätte sich die Bank also nicht darauf einlassen müssen, dass die Überweisungsaufträge per E-Mail erteilt werden können. Eine solche Methode beinhaltet ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen die Gefahr von Fälschungen“, so Rechtsanwalt Looser. Da sich die Bank auf diese Methode eingelassen hat, trägt sie auch die Beweislast.

Beim Online-Banking greifen Kriminelle auf unterschiedliche Betrugsmethoden wie z.B. Phishing zurück. In vielen Fällen muss die Bank den Schaden ersetzen, der Kunde haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. „Die muss aber die Bank nachweisen. Selbst wenn dies gelingt, kann die Bank immer noch eine Mitschuld treffen, wenn z.B. ihre Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen“, so Rechtsanwalt Looser.

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