Musterverfahren (KapMuG) für die Anleger des US Öl- und Gasfonds XVII (Energy Capital Invest / ECI)

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Für die Anleger des US Öl- und Gasfonds XVII („Energy Capital Invest / ECI“)eröffnet sich in Kürze die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche in einem sog. „Musterverfahren“ anzumelden.

Den Anlegern des US Öl- und Gasfonds XVII („Energy Capital Invest / ECI“)dürften Schadensersatzansprüche in Höhe der Beteiligungssumme aus der sog. Prospekthaftung zustehen. Nach unserer Auffassung ist der vorliegende Prospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Dies gilt insbesondere für die Darstellung im Prospekt hinsichtlich der Entwicklung der „Vorgängerfonds“. Das Oberlandesgericht Stuttgart wird alsbald in einem sog. Musterverfahren überprüfen, ob der Fondsprospekt des Öl- und Gasfonds XVII („Energy Capital Invest / ECI“) fehlerhaft ist und den Anlegern damit Schadensersatzansprüche aus der sog. Prospekthaftung zustehen.

Musterverfahren

Das Musterverfahren wird von dem zuständigen Oberlandesgericht eröffnet, wenn bereits zehn Klagen in derselben Sache anhängig sind und die Kläger in diesen Verfahren einen sog. Musterverfahrensantrag gestellt haben. Anfang Dezember 2017 ist die zehnte Klage mit entsprechenden Musterverfahrensantrag in Sachen „US Öl- und Gasfonds XVII“ eingegangen.

Das bedeutet, dass das Oberlandesgericht in Kürze den Musterkläger, den Musterbeklagten und das Aktenzeichen des Musterverfahrens im Klageregister nach § 10 KapMuG bekannt machen und dadurch das Musterverfahren eröffnen wird.

Für die Anleger des US Öl- und Gasfonds XVII bedeutet dies nun, dass diese ihren Anspruch kostenreduziert geltend machen können. Nachfolgend haben wir für die Anleger des US Öl- und Gasfonds XVII die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Anmeldefrist

Gemäß § 10 Abs. 2 KapMuG muss der Anspruch 6 Monate nach der oben genannten Bekanntmachung des Oberlandesgerichts angemeldet werden. Die Anmeldefrist hat demzufolge noch nicht begonnen zu laufen.

Kosten der Anmeldung

Im Gegensatz zu einer eigenen Klage führt die Anmeldung des Anspruchs im Musterverfahren zu einem enormen Kostenersparnis. Bei einer Beteiligung in Höhe von 10.000,00 Euro entstehen folgende Kosten (ohne Berücksichtigung der gegnerischen Anwaltskosten):

Gebühren I. Instanz


Gegenstandswert: 10.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV, gem. § 13 RVG725,40 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV, gem. § 13 RVG669,60 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Nettosumme1.415,00 €
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG268,85 €
Anwaltsgebühren I. Instanz1.683,85 €


Gerichtskosten I. Instanz
3,0 Gerichtsgebühren gem. Nr. 1210 KV GKG723,00 €


Gesamtkosten I. Instanz2.406,85 €











Gebühren KapMuG Verfahren


Gegenstandswert: 10.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr (Anmelder) Nr. 3338 VV, gem. § 13 RVG446,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Nettosumme466,40 €
19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG88,62 €
Anwaltsgebühren KapMuG555,02 €


Gerichtskosten KapMuG
0,5 Gerichtsgebühren gem. Nr.: 1902 KV GKG120,50 €


Gesamtkosten KapMuG Verfahren675,52 €











Form der Anmeldung

Die Form der Anmeldung richtet sich nach § 10 KapMuG. Nach § 10 Abs. 2 S.3 KapMuG muss sich der Anmelder von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Ferner sind die in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 KapMuG benannten Voraussetzungen einzuhalten.

Rechtsfolgen der Anmeldung

Durch die Anmeldung des Anspruchs werden die Anmelder nicht Beteiligte des Musterverfahrens. Daher verfügen sie nicht über die gleichen Rechte wie Kläger. Sie haben keine Beteiligungsrechte im Rahmen des Musterverfahrens.

Rechtsfolgen des Musterverfahrens

Nach § 16 KapMuG erlässt das Oberlandesgericht nach Abschluss des Musterverfahrens einen sog. Musterentscheid. Der Musterentscheid bindet lediglich die Prozessgerichte in den zehn Verfahren, die für die Eröffnung des Musterverfahrens ursächlich waren.

Gegenüber den Anmeldern entfaltet die Entscheidung im Musterverfahren zwar keine unmittelbare Bindungswirkung. Mit dem Musterbescheid stellt das Oberlandesgericht jedoch fest, ob der Prospekt in Sachen US Öl- und Gasfonds XVII („Energy Capital Invest / ECI“) fehlerhaft ist und erhöht dadurch die Erfolgschancen der Anmelder in einem möglichen Gerichtsverfahren. Durch die Anmeldung wird darüber hinaus die Verjährung der Ansprüche der Anmelder bis zum Abschluss des Musterverfahrens gehemmt, ohne dass diese Klage erheben müssen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 a BGB).

Der Anmelder kann daher das Musterverfahren abwarten, ohne den Eintritt der Verjährung zu befürchten. Im Anschluss kann er die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs anstreben. Wenn auch der Anmelder an einem Musterentscheid rechtlich nicht partizipiert, so wird ihm gleichwohl die faktische Wirkung eines Musterentscheids zugutekommen.

Den betroffenen Anlegern ist insoweit anzuraten, die weitere Entwicklung in den kommenden Monaten sorgfältig zu beobachten, um sich dann ggf. innerhalb der Frist von sechs Monate an dieses Musterverfahren „anzuhängen“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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