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Nachehelicher Unterhalt: Prüfen Sie Ihren Anspruch!

  • 5 Minuten Lesezeit
Nachehelicher Unterhalt: Prüfen Sie Ihren Anspruch!

Nach einer Scheidung sollten beide Ex-Ehepartner ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann trotzdem ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Prüfen Sie jetzt, ob in Ihrem Fall ein Unterhaltsanspruch vorliegt!

Die wichtigsten Fakten

  • Nachehelicher Unterhalt wird nach der rechtskräftigen Scheidung gezahlt.
  • Er kommt nur unter strengen Voraussetzungen infrage.
  • Ein Anspruch besteht z. B. bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes.
  • Daneben sind Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Erwerbslosigkeitsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Aufstockungsunterhalt möglich.
  • Die Berechnung orientiert sich am Einkommen des Ex-Ehegatten.

So gehen Sie vor

  1. Gesamtjahreseinkommen berechnen.
  2. Bereinigtes Monatsnettoeinkommen ermitteln.
  3. Differenz der Nettoeinkommen beider Partner errechnen.
  4. Aus der Differenz wird im Einzelfall die Höhe des Unterhalts berechnet.

Was ist nachehelicher Unterhalt?

Beim nachehelichen Unterhalt handelt es sich um eine Unterhaltszahlung, die nach der Scheidung zu leisten ist. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung sind beide Ex-Ehegatten grundsätzlich dazu verpflichtet, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt es deshalb strenge Voraussetzungen.

Wann bekommt man nachehelichen Unterhalt?

Da nach der Scheidung jeder in der Lage sein sollte, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, reicht etwa ein geringes Einkommen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht aus. Jeder Ex-Partner muss sich um einen Arbeitsplatz bemühen, mit dem er seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann.

Aus diesem Grund kommt nachehelicher Unterhalt nur infrage, wenn einer der Ex-Ehepartner aus triftigen Gründen nicht imstande ist, für sich zu sorgen. Diese Bedürftigkeit muss er auch beweisen. Zudem muss der andere Ex-Partner leistungsfähig sein.

Es gibt keine festen Grenzen dafür, wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Grundsätzlich gilt: Ein Anspruch kommt so lange infrage, wie der Bedürftige auf die finanzielle Hilfe angewiesen ist und die Unterhaltsvoraussetzungen erfüllt.

Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt

Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch sind gesetzlich in den §§ 1570–1576 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt:

Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)

Betreut einer der Ex-Partner nach rechtskräftiger Scheidung ein gemeinsames Kind unter drei Jahren, hat er oder sie einen Unterhaltsanspruch. Dafür müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen. Man spricht auch vom Betreuungsunterhalt.

Alter (§ 1571 BGB)

Ist ein geschiedener Ehegatter aus Altersgründen nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, hat er ebenfalls einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Diese Voraussetzung muss entweder zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen oder sobald die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes unter drei Jahren endet.

Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)

Kann einem der Ex-Ehegatten aufgrund einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer Schwäche der geistigen bzw. körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden, hat dieser einen nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)

Geschiedene Ehegatten können auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn sie weder ein gemeinsames Kind betreuen noch zu alt oder krank für eine Arbeit sind. Sollten sie trotz ausreichender Bemühungen unverschuldet keine Arbeit finden, kommt ein Anspruch wegen Erwerbslosigkeit in Betracht.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)

Der Ex-Mann oder die Ex-Frau kann unter bestimmten Voraussetzungen Aufstockungsunterhalt verlangen. Dieser kommt infrage, wenn man den Lebensunterhalt vom eigenen Einkommen nicht bestreiten kann. In dem Fall wird die Differenz der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten errechnet. Meist erhält der Bedürftige dann 3/7 dieser Differenz als Unterhalt.

Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)

Hat ein Ex-Partner während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen bzw. nicht aufgenommen, steht ihm nach der Scheidung ein Ausgleich dieser ehebedingten Nachteile zu. Er hat dann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, um eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu finanzieren.

Billigkeitsgründe (§ 1576 BGB)

Ist keine der genannten Voraussetzungen erfüllt, kommt in manchen Fällen dennoch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt infrage. Das ist der Fall, wenn der Betroffene aus anderen schwerwiegenden Gründen keine Arbeit aufnehmen kann und es deshalb grob unbillig wäre, ihm keinen Unterhalt zu zahlen. Ob solche Billigkeitsgründe vorliegen, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Beispiele sind etwa:

  • Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes oder eines Pflegekindes
  • Betreuung von Enkelkindern
  • Pflege naher Angehöriger des Verpflichteten
  • Unterhaltsberechtigter arbeitete jahrelang im Betrieb des Unterhaltsverpflichteten mit

Wann ist nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen?

In § 1579 BGB ist geregelt, unter welchen Umständen kein nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann oder der Unterhalt gekürzt wird. Dazu gehören folgende Fälle:

  • Die Ehe war nur von kurzer Dauer (unter zwei Jahre).
  • Der Unterhaltsberechtigte lebt bereits in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat eine Straftat gegen den Unterhaltspflichtigen begangen.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, z. B. durch Verschwendung seines Vermögens oder Abbruch einer Ausbildung.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten mutwillig hinweggesetzt, z. B. durch heimlichen Verbrauch des ehelichen Vermögens.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, vor der Trennung über einen längeren Zeitraum grob verletzt.
  • Es liegt ein anderes schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten vor.

Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?

Grundsätzlich ist festzuhalten: Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts erfolgt immer individuell im Einzelfall. Es gibt keine gesetzlich festgelegten Pauschalbeträge, wie es etwa beim Kindesunterhalt der Fall ist.

Ausgangspunkt: Bruttoeinkommen

Für eine grobe Einschätzung kann das Bruttoeinkommen der beiden Ex-Ehegatten hergenommen werden. Dazu zählen nicht nur Lohn und Gehalt von Arbeitnehmern. Hinzugerechnet werden auch Posten wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sowie Sachleistungen des Arbeitgebers, z. B. ein Dienstwagen. Auch Abfindungen, Arbeitslosengeld, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten, Steuererstattungen oder BAföG zählen zum Bruttoeinkommen.

Bereinigtes Nettoeinkommen

Anhand des Bruttoeinkommens wird das bereinigte Nettoeinkommen errechnet. Das bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge subtrahiert werden. Außerdem können folgende Positionen abgezogen werden:

  • Versicherungsprämien
  • Grundsteuer für Immobilien
  • private Altersvorsorgeleistungen
  • berufsbedingte Aufwendungen (5 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 150 Euro)
  • bei Selbstständigen und Freiberuflern ohne Sozialversicherungspflicht ca. 20 Prozent des Bruttoeinkommens
  • Fortbildungskosten
  • Unterhaltszahlungen gegenüber vorrangig berechtigten Kindern

Berechnung

Es wird die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ex-Ehepartner ermittelt. Anhand dieser Differenz bestimmt sich schließlich der nacheheliche Unterhalt. In der Regel erhält der Unterhaltsberechtigte 3/7 des Differenzbetrags, der Unterhaltspflichtige darf 4/7 behalten.

Nachehelicher Unterhalt vs. Trennungsunterhalt

Nicht zu verwechseln ist der nacheheliche Unterhalt mit dem Trennungsunterhalt. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt, der erst nach rechtskräftiger Scheidung und unter strengen Bedingungen gezahlt wird, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt vom Trennungsdatum bis zur Scheidung. Besondere Voraussetzungen gibt es dafür nicht; der Trennungsunterhalt muss bei Vorliegen eines Anspruchs immer gezahlt werden und kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Begriff „Ehegattenunterhalt“ ist ein Überbegriff, der sowohl den Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt umschließt.

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Foto(s): ©Fotolia/Marco2811

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