Privatverkauf: Wo ist die Grenze zum gewerblichen Verkauf?
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Experten-Autor dieses Themas
Jedes Jahr kommt es für einige überraschend schnell: das Weihnachtsfest. Wussten Sie, dass das „Wir schenken uns nichts“ bei durchschnittlich 60 € jährlich liegt? Und auch das sogenannte Wichteln unter Kollegen wird vielerorts tapfer fortgesetzt. Doch wohin mit all den Dingen, für die man einfach keine Verwendung hat? Einstauben lassen? Weiterverschenken? Oft werden diese unliebsamen Gegenstände auch auf Flohmärkten oder im typischen Online-Verkauf bei Verkaufsportalen zu Geld gemacht. Keine schlechte Idee. Und noch gut gebräuchliche Dinge zu verkaufen, anstatt diese einfach wegzuwerfen, ist nicht nur lohnend für das eigene Sparschwein, man tut zugleich noch etwas für die Nachhaltigkeit. Doch auch als Privatverkäufer gibt es einiges zu beachten.
Vorsicht: Bin ich noch Privatverkäufer?
Grundsätzlich handeln Sie als ein privater Verkäufer, wenn Sie gelegentlich unterschiedliche Waren aus Ihrem privaten Besitz verkaufen. Doch der Übergang von privatem Verkauf zu einem geschäftlichen Handeln kann fließend sein, die Grenze zum gewerblichen Verkauf wird bei einigen privaten Anbietern schnell überschritten. Und das hat fatale Folgen: So sind Sie beispielsweise an das Fernabsatzrecht gebunden oder müssen dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen. Doch wo ist die Grenze, ab wann wird man als „gewerblich“ eingestuft?
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte hier relativ streng urteilen und eher schnell von einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers ausgehen. Aus verschiedenen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) ergibt sich eine grobe Richtung, die zeigt, dass unter anderem bereits folgende Merkmale für gewerbliches Handeln sprechen:
Sie verkaufen regelmäßig größere Artikelmengen (hier reichen 25 Artikel im Monat).
Sie verkaufen mehrere gleichartige Waren (bereits drei gleichartige Artikel innerhalb von zwei Wochen gelten manchmal als Indiz).
Sie verkaufen oft Neuware oder Artikel in Originalverpackungen.
Ihre Angebote sehen professionell gestaltet aus.
Sie kaufen Dinge, um sie gezielt und gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Urteile, die dazu bereits ergingen, sind zum Beispiel folgende: BGH-Urteil vom 30.04.2008, I ZR 73/05, BGH-Urteil vom 04.12.2008 (I ZR 3/06), OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2007, 6 W 27/07 oder OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2013, 4 U 147/12.
Bei vielen Urteilen wird folgende Entscheidung des BGH vom 04.12.2008 (Aktenzeichen I ZR 3/06) zitiert:
„Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“
Privatverkauf und Gewährleistung
Sie sind sich nun sicher, dass Sie ein Privatverkäufer sind. Haben Sie trotzdem eine Gewährleistungspflicht? Die Antwort lautet: grundsätzlich ja. Auch als privater Verkäufer müssen Sie sich natürlich an das Gesetz halten, Sie schließen schließlich einen gültigen Kaufvertrag. Und Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die gesetzliche Grundlage zum Sachmangel ergibt sich aus § 434 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Sachmangel ist demnach vor allem auch die Lieferung einer falschen Sache. Der Rechtsmangel wiederum ist in § 435 BGB genau definiert. Dort heißt es:
„Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.“
Das heißt beispielsweise, dass Sie auch unbedingt Eigentümer der zu veräußernden Ware sein müssen. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, kann der Käufer Sie in die Verantwortung nehmen. Aber: Ein Recht auf Umtausch oder Rücknahme bei privaten Verkäufen gibt es nicht!
Privatverkauf: Ausschluss der Gewährleistung
Dass Sie als Privatverkäufer grundsätzlich eine Gewährleistungspflicht haben, steht nun außer Frage. Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine Sachmängelhaftung. Und wie bei allen grundsätzlichen Dingen, gibt es auch bei der Gewährleistungspflicht Ausnahmen: Sie können Ihre Ware auch unter Ausschluss der Gewährleistungsverpflichtung verkaufen, indem Sie dies explizit so vereinbaren.
Hier kommt es auf die ganz genaue Formulierung an. Wahrscheinlich kennen Sie die beliebten und zugleich dennoch relativ wirkungslosen Klauseln wie „Nach aktuellem EU-Recht weise ich darauf hin, dass dies ein Privatverkauf ist. Es besteht kein Anspruch auf Garantie oder Rücknahme.“ Eine Garantie ist ohnehin die freiwillige Leistung des Herstellers/Verkäufers und geht über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus. Und die Pflicht der Rücknahme bei einem Privatverkäufer gibt es nicht. Ebenso ist ein Garantieausschluss nicht gleichzeitig ein Gewährleistungsausschluss, sondern etwas völlig anderes. Auch das immer wieder gern verwendete „gekauft wie gesehen“ beim privaten Autoverkauf sagt noch lange nichts über nicht sichtbare Mängel aus und ist deshalb kein rechtsgültiger Gewährleistungsausschluss. Denn wenn der Käufer im Anschluss an den Kauf verdeckte Mängel feststellt, hat man auch als Privatverkäufer der Gewährleistungspflicht nachzukommen. Wenn Sie eine Haftung für Mängel ausschließen möchten, lautet eine einfache und rechtssichere Formulierung Ihrer Klausel: „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) aus.“
Ein Gewährleistungsausschluss bzw. Ausschluss der Sachmängelhaftung kann aber dennoch völlig unwirksam sein. Dies ist zum Beispiel bei einer arglistigen Täuschung (§§ 123, 444 BGB) der Fall. Täuscht der Verkäufer den Käufer über den Zustand der Ware bewusst, weiß oder rechnet der Verkäufer mit einem Mangel oder nimmt er billigend in Kauf, dass der Käufer den Mangel nicht kennt, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten, der Gewährleistungsausschluss ist in so einem Fall nicht wirksam.
Steuern bei einem Privatverkauf
Ist ein Privatverkauf steuerpflichtig? Nein, grundsätzlich ist der private Verkauf von klassischen Waren des täglichen Gebrauchs nicht steuerpflichtig. Zu diesen Waren zählen zum Beispiel Bekleidung, Möbel, Bücher, Haushaltsgegenstände oder ein gebrauchter Pkw. Möchten Sie jedoch Wertgegenstände veräußern, die nicht zu den üblichen Gebrauchsgegenständen gehören, sieht es etwas anders aus. Solche Wertgegenstände sind beispielsweise:
hochwertiger Schmuck
Oldtimer
Antiquitäten
Edelmetalle
Kunstwerke
Hier muss die sogenannte Spekulationsfrist (§ 23 Einkommensteuergesetz) beachtet werden. Das bedeutet: Wenn Sie einen Wertgegenstand erwerben und diesen innerhalb eines Jahres wieder verkaufen und dabei mehr als 600 € Gewinn erzielen, muss dies in Ihrer Einkommenssteuererklärung unter „Sonstige Einkünfte“ angegeben werden. Anderenfalls könnte es passieren, dass das Finanzamt Ihre Gewinne schätzt. Darauf folgt nicht selten eine Ermittlung der Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung. Hilfreich für die Steuerfahnder ist dabei die Suchmaschine „Xpider“. Dem Bundeszentralamt für Steuern wird dabei angezeigt, wer über einen längeren Zeitraum oft oder viel Ware verkauft, auch wenn die Verkäufer dabei Pseudonyme benutzen. Weil „Xpider“ gleichzeitig Querverbindungen zu den Daten der Behörden herstellt, kommen die Fahnder schnell auf die Verkäufer – selbst dann, wenn diese ein Pseudonym benutzen. Und oft hilft den Beamten auch schon ein kleiner „Hinweis“ eines Nachbarn …
Ab 2023: Verstärkte Meldepflichten für Verkaufsplattformen
Ab 01.01.2023 treten neue Meldepflichten in Kraft, die (natürlich) für noch mehr Steuertransparenz sorgen. Die Rede ist von der neuen Richtlinie „DAC7“. Darin geht es um die Ausweitung der Meldepflicht für digitale Plattformen (EU-Richtlinie 2011/16/EU), die zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich beitragen soll.
Die Betreiber von Vermittlungsplattformen in der EU und auch in Drittstaaten sowie die Verkäufer auf diesen Plattformen wie beispielsweise bei Ebay, Airbnb, Amazon oder Uber müssen noch mehr und noch detailliertere Informationen von Kunden/Verkäufern (unter anderem Vor- und Nachname, Anschrift, sämtliche Verkaufsvorgänge und Umsätze) sammeln und der zuständigen Finanzbehörde übermitteln.
Gleichzeitig werden die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch aufgefordert. Waren und Dienstleistungen jeder Art, die kommerziell auf digitalen Plattformen vertrieben werden, stehen also im Fokus des Fiskus. Wer bisher seine Einkünfte aus Unkenntnis oder auch ganz bewusst verschwiegen hat, sollte spätestens ab 01.01.2023 sehr wachsam sein – die Steuerbehörden sind es nämlich in jedem Fall.
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Rechtstipps zu "Privatverkauf" | Seite 12
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08.09.2011 Rechtsanwalt Florian Sievers„… von „Onlinehändler" hat diese Probleme nicht: der gewerblich handelnde Privatverkäufer. Er kann seine Ware günstiger absetzen, weil er die Kosten durch zurückgesendete Ware und Gewährleistungsrechte …“ Weiterlesen
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15.07.2011 Rechtsanwältin Virabell Schuster„… und müssen abgeändert (modifiziert) werden (sogenannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung). Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte …“ Weiterlesen
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13.07.2011 Rechtsanwältin Katrin Freihof„… , als an einen Privatverkäufer. Fehlt die Angabe dieser Pflichten, kann eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes folgen. Ein Unternehmer ist gemäß § 14 I BGB „eine natürliche oder juristische Person …“ Weiterlesen
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04.05.2011 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg„… und Lobenshymnen auf den Artikel können aufgrund einer falschen Formulierung schnell zu einer Beschaffenheitsgarantie werden. Übrigens sollten Privatverkäufer, die häufig auf eBay verkaufen darauf achten, nicht ungewollt als Unternehmer eingestuft zu werden. Rechtsanwalt Sebastian Dramburg Anwaltskanzlei Dramburg“ Weiterlesen
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19.04.2011 Rechtsanwalt Jan B. Heidicker„… : Gegenstand der Abmahnung ist die vermeintliche Verschleierung der Eigenschaft unserer Mandantschaft als gewerbliche Verkäuferin aufgrund der Durchführung von verschiedenen Privatverkäufen …“ Weiterlesen
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14.04.2011 Rechtsanwalt Jan B. Heidicker„… Privatverkäufen auf dem Internetverkaufsportal eBay. Gerügt wird u.a. - Fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht - Mangelnde Anbieterkennzeichnung - Fehlende Informationen zum Zustandekommen …“ Weiterlesen
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15.03.2011 Rechtsanwältin Virabell Schuster„… eines Drittzeichens keine Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr kein Ausschlusstatbestand (Erschöpfungseinwand, Rechtsmissbräuchlichkeit) Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend …“ Weiterlesen
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21.02.2011 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„Wer allzu umfangreiche Privatverkäufe bei eBay tätigt, kann unter Umständen umsatzsteuerpflichtig werden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun im Falle eines klagenden Ehepaares …“ Weiterlesen
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15.02.2011 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg„… als auch gewerblichen Verkäufern offen. Während für Privatverkäufer der Verkauf auf eBay rechtlich weitestgehend problemlos ist, müssen die gewerblichen Händler sehr viele Rechtspflichten beachten, vor allem …“ Weiterlesen
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01.03.2010 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg„… von Transaktionen von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Aus dem Privatverkäufer wird dann ein Unternehmer. Und als solcher muss er z.B. seine Käufer über das Widerrufsrecht aufklären. Es kommt dabei …“ Weiterlesen
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28.01.2010 Kanzlei Recht und Recht„… laufen, sofern die Betroffenen als Privatverkäufer gehandelt haben. In jedem Fall empfiehlt es sich Ruhe zu bewahren und sich einen eigenen Anwalt zu suchen, der auf das Rechtsgebiet spezialisiert …“ Weiterlesen
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18.08.2009 Rechtsanwalt Florian Sievers„… Schadenersatzes zunächst vermuten lässt. Da es sich anscheinend größtenteils um Privatverkäufer handelt, fragt man sich nach dem Motiv für diese Vorgehensweise. Betroffene sollten schon allein aufgrund der hohen …“ Weiterlesen
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22.07.2009 Rechtsanwalt Florian Sievers„… sind gewerbliche Händler sowie Privatverkäufer. Die vermehrte Abmahnung von gewerblichen Händlern sowie Privatpersonen resultiert vorwiegend aus Verkäufen der streitgegenständlichen Produkte über …“ Weiterlesen
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05.03.2009 Rechtsanwalt Florian Sievers„Oftmals liest man bei eBay-Angeboten: Privatverkauf, jede Gewährleistung ausgeschlossen. Welche Folgen dieser Satz für Käufer und Verkäufer hat, ist in der Regel - zumindest im Detail - nicht bekannt …“ Weiterlesen
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14.11.2008 Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch„… nämlich bei Privatverkäufen keine Anwendung. Konsequenterweise werden die geltend gemachten Ansprüche somit aus § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15, 16, 17, 19a Urheberrechtsgesetz hergeleitet. Voraussetzung hierfür …“ Weiterlesen
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02.08.2007 Kanzlei Recht und Recht„… Verkäufer oder es werden gebrauchte Gegenstände, wie z.B. „überflüssige“ Weihnachtsgeschenke von vielen Privatverkäufern angeboten. Die wenigsten Privatverkäufer wissen, welche genauen rechtlichen …“ Weiterlesen
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03.03.2023 Rechtsanwalt Jan B. Heidicker„… sich, dass die abgemahnte Person nur zum Schein als Privatanbieter auf E-Bay auftrete. Die fälschliche Behauptung eines angeblichen Privatverkaufs sei daher unlauter im Sinne des UWG. So verstoße …“ Weiterlesen