Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber Fahrzeugherstellern im Abgasskandal

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Im Zusammenhang mit Manipulationen von Abgaswerten rollt eine Klagewelle auf die Fahrzeughersteller an, einerseits seitens der Käufer, andererseits seitens der Fahrzeugverkäufer. Insoweit geht es nach entsprechenden Urteilen des LG Braunschweig (unter anderem Urteil vom 26.5.2000 1711 O4 1093/16, Seite 88) um Ansprüche der Käufer gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Über diese Anspruchsnorm können auch Dritte, hier die Käufer, unmittelbar den Herstellerwegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen. Bekanntlich waren die im Labor erzielten Messwerte günstiger als die außerhalb des Labors erzielten tatsächlichen Emissionen, weil die verwendete Software so eingestellt war, dass sie den Schadstoffausstoß nur im Laborbetrieb drosselte.

Insoweit könnte man eine Parallele ziehen zu der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch: Ein Fahrzeugmangel wurde hier bei einer Abweichung des tatsächlichen Verbrauchs von den Laborwerten von mehr als 10 % (BGH NJW 2007, 2111 Rn. 10). Einige Gerichte (OLG München Beschluss vom 23.3.2017 3 U 4316/16 Becks RS 105.163 Rn. 13 / Landgericht Bamberg Urteil vom 24.10.2016 2 O 21/16, Becks RS 2016,124.467 (unter I 1)) sprechendem Käufer einen Anspruch auf ein Fahrzeug zu, welches die technischen Standards im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufweist.

Zu diesen technischen Standards würden auch die einschlägigen Herstellerangaben zählen. Problem bei der Feststellung eines entsprechenden Anspruchs des Käufers ist die Frage, ob dem Hersteller ein arglistiges Verschweigen nicht vorhandener Eigenschaften vorgeworfen werden kann. Der Hersteller, der mit dem Käufer ja nicht in einer Vertragsbeziehung steht, muss nur ausnahmsweise den Käufer über Eigenschaften aufklären, die für den Kaufentschluss des Käufers maßgebend sind.

Dass die Einhaltung der Laborwerte auf der Straße ein relevantes Motiv des Käufers für den Erwerb des Fahrzeuges darstellt, ist fraglich. Soweit trifft den Käufer auch die Beweislast dafür, dass die Täuschung des Herstellers für den Kaufentschluss ursächlich war (BGH NJW RR 2008, 1004 Rn. 12 folgende). Der Schaden liegt nach der Rechtsprechung darin, dass der Entschluss des Käufers zum Kauf fremdbestimmt ist (BGHZ 161,361, NJW RR 2005,611). Schlussendlich soll der Hersteller nur in Fällen haften, wo er in Prospekten und sonstigen öffentlichen Erklärungen auf die Messwerte Bezug nimmt (vgl. BGH NJW RR 2008,1004 Rn. 19).


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