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Sachmangel - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Ein Sachmangel besteht, wenn ein Produkt bei der Übergabe vom Verkäufer an einen Verbraucher nicht den vereinbarten Zustand hat.
  • Der Verkäufer muss die Ware mangelfrei übergeben. Das bedeutet, er hat ggf. bestehende Sachmängel vorher zu beheben.
  • Liegt ein Sachmangel vor, bestehen seitens des Käufers im Rahmen der Sachmängelhaftung Gewährleistungsansprüche.
  • Diese Ansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe der Ware.
  • Wenn der Käufer den Sachmangel selbst herbeigeführt hat, greift die Gewährleistung allerdings nicht.

Wann spricht man von einem Sachmangel?

Der Sachmangel beim Kaufvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 434 BGB geregelt. Damit ein Sachmangel vorliegt, muss eine Sache bei Übergabe vom Verkäufer an den Käufer nicht dem ausgemachten Zustand entsprechen.

Juristisch ausgedrückt handelt es sich um eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, genauer gesagt der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit, im Augenblick des Gefahrenübergangs. Folglich wird ein Sachmangel als Fehler umschrieben.

Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn eine bestimmte Benutzung der Sache vertraglich vereinbart wurde und diese nicht möglich ist. Wurde vertraglich kein Zustand oder keine Nutzungsmöglichkeit ausgemacht, muss die Sache für die im Vertrag vorgesehene gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder über die Beschaffenheit verfügen, die bei einer Sache der gleichen Art normal ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache frei von Sachmängeln zu übergeben. Das heißt, er muss womöglich vorhandene Sachmängel vorher beseitigen.

Was sind typische Sachmängel für unterschiedliche Bereiche?

Auf zahlreichen Feldern existieren typische Sachmängel. Verkauft man ein Pferd z. B. als Reitpferd, liegt ein Sachmangel vor, wenn man es nicht reiten kann. Bei Fahrzeugen ist die übliche Nutzung das Fahren im Straßenverkehr. Weicht die Beschaffenheit eines Kfz dermaßen ab, dass die übliche Nutzung unmöglich ist, liegt ein Sachmangel vor. Das gilt nicht für den Fall, dass im Vertrag explizit festgehalten wurde, dass diese Mängel bestehen.

Welche Rechte hat der Käufer bei Sachmängeln?

Besteht ein Sachmangel, kommt es zur Sachmängelhaftung. Das heißt, dass der Verkäufer dafür in der Haftung ist, wenn die veräußerte Sache nicht den ausgemachten Zustand hat. Die bezüglich der Sachmängelhaftung maßgeblichen Vorschriften sind ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden.

Der Käufer hat gemäß § 442 Abs. 1 BGB nur dann einen Anspruch aus Sachmängelhaftung, wenn er von dem Mangel bei Annahme der Sache nichts wusste, andernfalls büßt er seine Rechte ein.

Besaß der Käufer keine Kenntnis, steht ihm bei einem bestehenden Sachmangel zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Dabei geht es um Nachbesserung, also z. B. die Reparatur der Sache, oder Nachlieferung eines neuen Produkts. Der Käufer hat dabei das Wahlrecht.

Weiter hat er laut § 440 BGB ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, wenn von ihm zur Nacherfüllung ohne Erfolg eine angemessene Frist gesetzt wurde oder die Nacherfüllung missglückt. Wenn die Rücktrittsvoraussetzungen gegeben sind, kann der Käufer statt des Rücktritts auch die Minderung des Kaufpreises verlangen.

Neben Rücktritt oder Minderung kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 3 in manchen Fällen auch Schadensersatz fordern. Anders als bei der Minderung oder beim Rücktritt muss der Verkäufer den Sachmangel als Pflichtverletzung zu vertreten haben, damit ein Schadensersatzanspruch besteht. Generell hat der Verkäufer Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten.

Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Sachmängeln eingehalten werden?

Liegt ein Sachmangel vor, so sind Fristen einzuhalten, in denen er geltend gemacht werden kann. Generell verjähren die Gewährleistungsrechte laut § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB binnen 2 Jahren nach Übergabe der Kaufsache. Bei gebrauchten Produkten kann man diese Frist auf 1 Jahr verringern. Dies ist häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Kaufvertrag so festgelegt.

Bei Kaufverträgen, an denen entweder nur Privatpersonen oder nur Unternehmer beteiligt sind kann allerdings eine Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. Deshalb sollte man bei Privatkäufen die Kaufsache besonders gut prüfen. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nicht zulässig, wenn der Verkäufer Mängel vorsätzlich verschwiegen hat. Schließlich stellt dies eine arglistige Täuschung dar.

Wer muss das Vorliegen eines Sachmangels beweisen?

Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also einem Kaufvertrag zwischen einer Privatperson als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer findet in den ersten 6 Monaten nach Kauf die Beweislastumkehr Anwendung. Das heißt, der Verkäufer muss den Beweis erbringen, dass die an den Käufer übergebene Sache keine Mängel bei Gefahrenübergang aufgewiesen hat.

Wird der Mangel später als sechs Monate nach dem Kauf angezeigt, muss der Käufer beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorlag. Nur wenn ihm dies gelingt, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall.


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