Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit

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Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit kommen immer mehr und immer stärker in den Focus, je mehr Fahnder von Zoll und Finanzamt unterwegs sind.

Schwarzarbeit: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das am 22.04.2009 geändert worden ist, enthält in der dortigen Vorschrift § 8 sämtliche Bußgeldtatbestände. Insbesondere das Mitführen von entsprechenden Ausweispapieren und Vorlagepflichten wurde 2009 in das Gesetz eingeführt.

Der Volksmund geht bei dem Begriff Schwarzarbeit immer davon aus, dass diese nur dann vorliegt, wenn „Arbeiten ohne das Abführen von Steuern und Abgaben“ gegeben ist.

In dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist aber nur ein Teil von dem, was man allgemein unter Schwarzarbeit verstehen, als entsprechende Schwarzarbeit bezeichnet.

Einige Gesetzesverstöße werden fälschlicherweise als Schwarzarbeit bezeichnet, die richtigerweise nicht unter diesen Begriff der Schwarzarbeit fallen. Es gibt nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drei Formen von Schwarzarbeit.

Leistungsmissbrauch – Schwarzarbeit – Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Wer Leistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Pflegegeld, Sozialhilfe etc., bekommt, muss der staatlichen Stelle, von der er die Leistung bezieht, jede relevante Änderung seiner Einkommenslage mitteilen. Wer also Arbeitslosengeld bekommt, muss dem Arbeitsamt mitteilen, wenn eine Arbeit aufgenommen wird. Ansonsten liegt Schwarzarbeit vor.

Fehlende Gewerbeeintragung

Wer als Selbstständiger eine entsprechende Gewerbeanmeldung unterlässt, der ist nach dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Die Gewerbeanmeldung wird häufig unterlassen, um sich der Steuer und Abgabenlast zu entziehen.

Fehlender Eintrag in die Handwerksrolle

Wer ohne Eintragung einen Handwerksbetrieb als stehendes Gewerbe ausübt und entgegen der Handwerksordnung keine Eintragung in der Handwerksrolle erlangt hat, ist laut dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Dieser Sachverhalt ist recht unbekannt. Diese Bürger betrügen den Staat um keinen einzigen Euro. Schwarzarbeiter kann man also auch dann sein, wenn man seine Steuern und Abgaben vollständig bezahlt. In § 4 geht der Gesetzgeber noch weiter: Allein die Werbung in den Medien kann nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Für den Fall, dass man Ihnen den Vorwurf der Schwarzarbeit machen sollte, dass Ihnen vorgeworfen wird, Sie hätten Arbeitsentgelt vorenthalten oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, dann sollten Sie sich einen Fachanwalt für Strafrecht nehmen. Sie können sich auf die Hilfe der Rechtsanwälte Zipper & Partner verlassen, wenn Sie einen Fall im Arbeitsstrafrecht haben. Durch die professionelle Zusammenarbeit der Rechtsanwälte und Fachanwälte kann man Ihnen im Arbeitsstrafrecht gut helfen.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner helfen ihren Mandanten bundesweit. Sie werden an allen Amtsgericht und Landgericht bundesweit im Rahmen von Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit von den Rechtsanwälten Zipper & Partner verteidigt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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