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Hartz 4: Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch?

  • 8 Minuten Lesezeit
Hartz 4: Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch?

Hartz 4 oder Hartz IV war der umgangssprachliche Begriff für das Arbeitslosengeld II (ALG II) und stellte in Deutschland bis 2022 die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte dar. Maßgebliche Grundlage für das Hartz-4-System war das zweite Sozialgesetzbuch, kurz SGB II. Seit der Einführung erfuhr es insbesondere durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts zahlreiche Änderungen, bis es schließlich durch das Bürgergeld zum 01.01.2023 abgelöst wurde. Zuständig für die Zahlung von Bürgergeld – wie für Hartz IV in der Vergangenheit – ist das Jobcenter am Wohnort.

Mehr über das Bürgergeld erfahren Sie in unserem Ratgeber: Lesen Sie, wer Bürgergeld beziehen kann, wie hoch die Sätze sind und vieles mehr! 

Hartz 4 vs. Bürgergeld: Regelsatz im Vergleich

Regelbedarfsstufe

Bedarf

Bürgergeld 2023

Hartz IV 2022

1Alleinstehende/Alleinerziehende502 €449 €
2Volljährige Leistungsbezieher innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft451 €404 €
3

Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 

Volljährige in Einrichtungen (nach SGB 12)

402 €360 €
4Kinder von 14 bis 17 Jahren420 €376 €
5Kinder von 6 bis 13 Jahren348 €311 €
6Kinder von 0 bis 5 Jahren318 €285 €

Wer hatte Anspruch auf Hartz IV?

Hinweis: Hartz 4 ist seit 01.01.2023 Bürgergeld. Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, lesen Sie hier! 

Der Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld I zur Verfügung steht, beläuft sich zunächst auf zwölf Monate. Anschließend hat das Jobcenter geprüft, ob zukünftig Anspruch auf Hartz 4 besteht. Hartz IV bezogen – anders als das Arbeitslosengeld I – auch Personen, die noch nie gearbeitet hatten, jedoch hätten arbeiten können.  

Einen Anspruch auf Hartz 4 hatten Personen, die 

  • erwerbsfähig waren. Als erwerbstätig galten Personen, die mindestens drei Stunden täglich einer Tätigkeit nachgehen konnten. 

  • hilfebedürftig waren, d. h., wenn sie für ihren eigenen Lebensunterhalt und für die Existenz der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht sorgen konnten. 

  • mindestens 15 Jahre alt waren, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten hatten. Diese lag im Jahr 2022 bei 67 Jahren. 

  • ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hatten.

Hartz-4-Leistungen im Überblick

Hinweis: Hartz 4 ist seit 01.01.2023 Bürgergeld. Welche Bedarfe es beim Bürgergeld gibt und wie sich das Bürgergeld berechnet, lesen Sie hier! 

Hartz-IV-Leistungen gibt es für verschiedene sogenannte Bedarfsfälle.

  • Regelbedarf: Er soll die Ausgaben des täglichen Bedarfs pro Person abdecken. Darunter fallen insbesondere Kosten für Lebensmittel, Kleidung und Strom. Die Höhe des Regelbedarfs ist unterschiedlich. Entscheidend dafür, wie viel eine Person erhält, ist insbesondere ihr Alter und das Zusammenleben mit anderen Personen in einem Haushalt.
  • Kosten der Unterkunft und Heizung: Zum Regelbedarf werden oft Kosten für Miete und Heizung in angemessener Höhe übernommen. Das gilt auch für weitere Nebenkosten. Auch Kosten für eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim können übernommen werden. Der entsprechende Bedarf ist abhängig vom Wohnort des Leistungsempfängers und wird vom jeweiligen Jobcenter individuell festgelegt.
  • Übernahme und Zuschüsse zu Versicherungsleistungen: Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung übernimmt das Jobcenter, wenn keine Versicherung besteht. Außerdem gelten Freibeträge für wichtige Privatversicherungen wie etwa eine Haftpflichtversicherung.
  • Mehrbedarfe: Reicht der Regelbedarf nicht zum Leben aus, erhalten Sie in bestimmten Fällen Mehrbedarf. Zusätzliche wiederholte Leistungen erhalten insbesondere Personen, die behindert sind oder unter einer chronischen Krankheit wie multiple Sklerose oder Krebs leiden oder auch Frauen, die schwanger sind, ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Höhe des Mehrbedarfs orientiert sich prozentual am Regelbedarf. Der Betrag für Mehrbedarf darf den für den Regelbedarf nicht überschreiten.
  • Sonderbedarf: Hartz-IV-Leistungen gibt es auch für folgende besondere oft einmalige Ereignisse, wie z. B. für die Erstausstattung einer Wohnung oder für ein Kind nach der Geburt sowie für die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe. Sonderbedarf in weiteren Fällen – z. B. für den Ersatz einer kaputten Waschmaschine – leistet das Jobcenter oft nur als Darlehen. Das heißt, es muss zurückgezahlt werden.
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen (BuT): Damit Kinder und Jugendliche am kulturellen und sozialen Leben teilnehmen können, besteht für sie und ihre Eltern die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Diese gibt es insbesondere für Schulbedarf, Mittagessen in der Schule, Teilnahme an Schulausflügen und Klassenfahrten, Nachhilfe, Fahrtkosten und die Teilnahme an Sport-, Kultur- und weiteren Freizeitangeboten.

Häufige Fehler bei der Berechnung von Hartz IV

Hinweis: Hartz 4 ist seit 01.01.2023 Bürgergeld. Zu welchen Fehlern es bei der Berechnung von Bürgergeld kommen kann, erfahren Sie hier! 

  • Falsche Berechnung von Kosten für Unterkunft und Heizung

Generell gilt, dass das Jobcenter oder die zuständige Gemeinde die Leistungen für eine angemessene Wohnung in Form von Kaltmiete, Heizkosten und weiteren Nebenkosten übernimmt. Dies ist aber nicht immer der Fall. Oft nimmt das Jobcenter an, die Wohnung oder die Miete sei unangemessen. Die Maßstäbe dafür sind jedoch je nach Stadt, Gemeinde oder Landkreis verschieden. Nicht selten sind sie zu pauschal. In solchen und weiteren Fällen sollten Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

  • Fehlerhafte Anrechnung von Einkommen, Unterhalt und Vermögen

Als Leistungsempfänger steht Ihnen ein monatlicher Betrag zu, den Sie sich ohne Nachteile für Ihre Hartz-IV-Leistung dazuverdienen dürfen. Darüberhinausgehendes Einkommen wird auf die entsprechenden Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Unterlaufen dem Jobcenter bei der Anrechnung von Einkommen, Unterhaltszahlungen wie bei der Berücksichtigung von Vermögen Fehler, müssen Sie dagegen Widerspruch einlegen.

Prüfen Sie zudem immer, ob das Jobcenter die für Sie geltenden Vermögensfreibeträge – 150 Euro pro Lebensjahr – sowie Freibeträge für Ihren eventuellen Ehepartner und Ihre Kinder richtig berechnet hat.

  • Niedrigere Regelsätze aufgrund vermeintlicher Gemeinschaft

Leben mehrere Hartz-IV-Empfänger in einem Haushalt, geht das Jobcenter schnell davon aus, dass es sich hierbei um eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft handelt. Beim Zusammenleben mit einem arbeitenden Partner gilt Entsprechendes für die Annahme einer sogenannten Einstandsgemeinschaft. Beides führt regelmäßig zu einer Kürzung der Hartz-IV-Leistungen.

  • Fehlende Unterlagen

Zu Fehlern führen auch fehlende Unterlagen, wie z. B. der Personalausweis oder der Mietvertrag. In der Regel fordert die Behörde auf, die Dokumente nachzureichen.

Welche Arten von Hartz-IV-Bescheiden gibt es?

Hinweis: Hartz 4 ist seit 01.01.2023 Bürgergeld. Welche Bescheide Empfänger von Bürgergeld erhalten, lesen Sie hier! 

Hartz-IV-Empfänger erhalten verschiedene Arten von Bescheiden. Beachten Sie jeweils folgende Besonderheiten:

  • Bewilligungsbescheid: Im Bewilligungsbescheid steht, ob Sie Hartz-IV-Leistungen erhalten und in welcher Höhe. Der Bewilligungsbescheid nennt zudem den Bewilligungszeitraum – in der Regel 6 bzw. 12 Monate –, für den Sie die Leistungen erhalten. Änderungen sind jedoch jederzeit möglich. Außerdem enthält der Bewilligungsbescheid eine Berechnungsübersicht, auch Berechnungsbogen genannt. Dieser zeigt, welche Leistungen Sie in welcher Höhe monatlich erhalten.

    Achtung: Sie müssen von sich aus vor Ende des Bewilligungszeitraums Hartz-IV-Leistungen beantragen, wenn Sie diese weiterhin erhalten möchten. Das Jobcenter muss Sie nicht an diesen Folgeantrag erinnern.

  • Ablehnungsbescheid: Statt eines Bewilligungsbescheids kann das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid erlassen, wenn es einen Hartz-IV-Anspruch verneint. Seine Ablehnung muss das Jobcenter stets richtig und sorgfältig begründen. Andernfalls ist die Ablehnung angreifbar.
  • Änderungsbescheid: Nicht selten ändern sich Leistungen, weil das Jobcenter veränderte Voraussetzungen annimmt. Und das durchaus auch aufgrund von Mitteilungen Ihrer Mitmenschen. Prüfen Sie deshalb immer, ob diese Annahmen tatsächlich zutreffen. Verwechslungen, Fehlinformationen und voreilige Schlüsse sind immer möglich.
  • Aufhebungsbescheid: Ein Aufhebungsbescheid wird erlassen, wenn das Jobcenter der Ansicht ist, für den Antragsteller liege keine Hilfebedürftigkeit mehr vor. Gründe hierfür können z. B. eine Erbschaft sein. Einen Aufhebungsbescheid sollten Sie deshalb ebenfalls überprüfen lassen.
  • Sanktionsbescheid: Sollten Leistungsempfänger ihre sogenannten Mitwirkungspflichten, z. B. die aktive Suche nach Arbeit, vernachlässigen, verhängt das Jobcenter Sanktionen. Folglich besteht die Möglichkeit, dass sich die Hartz-IV-Leistungen verringern können. Es wird ein Sanktionsbescheid erlassen, den es zu überprüfen gilt.
  • Rückzahlungsbescheid: Im Rahmen eines Rückzahlungsbescheides kann das Jobcenter eine Rückforderung von bereits gezahlten Hartz-IV-Leistungen vom Leistungsempfänger verlangen. Dieser Fall tritt ein, falls dem Jobcenter wichtige Informationen bezüglich des Hartz-IV-Anspruches vorenthalten wurde. Auch ein Rückzahlungsbescheid sollte auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Wichtig: Lassen Sie alle vom Jobcenter stammenden Bescheide bei Zweifeln überprüfen. Nutzen Sie deshalb den Widerspruch. Lassen Sie keinesfalls die Widerspruchsfrist verstreichen, sonst wird der Bescheid wirksam.  

Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid einlegen

Hinweis: Hartz 4 ist seit 01.01.2023 Bürgergeld. Wie Sie gegen einen Bürgergeld-Bescheid Widerspruch einlegen, lesen Sie hier!  

Ein Hartz-IV-Bescheid ist im Grunde genommen die Antwort des für Sie zuständigen Jobcenters auf Ihren entsprechenden Leistungsantrag. Ist Ihr Bescheid fehlerhaft und gewährt Ihnen das Jobcenter insbesondere zu geringe Hartz-IV-Leistungen, müssen Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch ist wiederum Ihre Antwort an das Jobcenter, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Das Jobcenter muss infolge Ihres Widerspruch seine Entscheidung nochmals überprüfen.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und von Ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Anschließend müssen Sie den Widerspruch an das Jobcenter senden – entweder per Post oder per Übergabe – oder vor Ort im Jobcenter erklären. Eine E-Mail mit dem Widerspruch an das Jobcenter senden genügt dagegen aufgrund der mangelnden Schriftform nicht.

Nutzen Sie deshalb gleich nach Erhalt eines zweifelhaften Bescheids den Rat eines im Sozialrecht erfahrenen Anwalts. Er kennt die entscheidenden Voraussetzungen Ihres Anspruchs und entdeckt leichter die Fehler bei Ihrer Hartz-IV-Bewilligung. Zudem kann er Sie auf Ansprüche hinweisen, die Sie bislang gegebenenfalls noch nicht kannten. Finden Sie jetzt schnell und einfach den passenden Anwalt mit der anwalt.de-Suche.

Gut zu wissen: Für die Widerspruchsfrist von einem Monat muss jeder Bescheid eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung falsch, beträgt die Widerspruchsfrist dagegen ein ganzes Jahr.

Die wichtigsten Schritte beim Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid

Widerspruch in SchriftformDer Widerspruch gegen Ihren fehlerhaften Hartz-IV-Bescheid muss schriftlich erfolgen. Das Schreiben sollte neben dem Aktenzeichen des Bescheids Ihren Namen, Ihre Anschrift sowie das aktuelle Datum enthalten. Unterschreiben Sie unbedingt das Schriftstück. Versenden Sie den schriftlichen Widerspruch entweder per Post oder geben Sie ihn persönlich beim Jobcenter ab.
Verfassen einer BegründungEine Begründung Ihres Widerspruchs ist nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert. Ziehen Sie am besten hierfür eine kompetente Beratung eines Anwalts zurate.
Einreichen einer UntätigkeitsklageSie können beim zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen, falls das Jobcenter innerhalb von drei Monaten auf Ihren Widerspruch nicht reagiert.
Widerspruchsbescheid & KlageerhebungWird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, erhalten Sie vom Jobcenter einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Dieser beinhaltet seine Entscheidung, eine ausführliche Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Informationen hinsichtlich der Fristen für das Klageverfahren. Sollte das Jobcenter Ihren Widerspruch ablehnen, können Sie folglich innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben – am besten mithilfe eines Anwalts. 
Foto(s): ©Pexels/Pixabay

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