„STEALTHING“ - Sexueller Übergriff und Vergewaltigung? (BGH, Beschl. v. 13.12.2022; 3 StR 372/22)

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Der Bundesgerichtshof hatte auf die Revision des Angeklagten hin das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu überprüfen.

Der Angeklagte und die spätere Geschädigte wollten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vollziehen. Dabei war für die spätere Geschädigte Voraussetzung, dass der Geschlechtsverkehr nur geschützt mit einem Kondom zu vollziehen ist. Der Angeklagte hatte sichtbar ein Kondom herausgeholt und die Verpackung geöffnet, wobei er die spätere Geschädigte im Glauben ließ, er werde es sich später überziehen. Tatsächlich ließ er es nur ausgepackt neben sich im Bett liegen. Die spätere Geschädigte drehte sich kurz um, bemerkte dies nicht und ging davon aus, der Angeklagte werde das Kondom benutzen. Der Angeklagte führte bewusst ohne Kondom den Geschlechtsverkehr mit ihr durch.

Das sog. „Stealthing“ wurde sowohl vom Landgericht Düsseldorf als auch vom Bundesgerichtshof als sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB gewertet. Denn grundsätzlich stehen sexuelle Handlungen ohne Kondom dem erkennbaren Willen des Geschlechtspartners entgegen, wenn dieser dem Geschlechtsverkehr nur unter der Voraussetzung zugestimmt hat, dass ein Kondom verwendet wird. Ob dadurch auch der Tatbestand der Vergewaltigung verwirklicht wird, hatte der Bundesgerichtshof im konkreten Fall zwar nicht zu entscheiden. Es ist wohl aber davon auszugehen, dass in zukünftigen Entscheidungen in diesem Zusammenhang auch eine Vergewaltigung angenommen wird. Wenngleich der Unterschied zu beachten ist, ob überhaupt kein Einverständnis zum Geschlechtsverkehr vorliegt oder „nur“ zum geschützten Geschlechtsverkehr besteht.





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