Steuerbegünstigung bei Praxisverkauf

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Bei Praxisveräußerungen kommt im Gegensatz zu laufenden Gewinnen ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung, um die steuerlichen Auswirkungen der erhöhten Einkünfte zu mildern. Im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.04.2011 werden die Voraussetzungen für die Abgrenzung einer Praxisveräußerung bzw. Praxisaufgabe gegenüber laufendem Gewinn aufgezeigt.

Als Erstes ist erforderlich, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber übertragen werden. In dem entschiedenen Fall war es nicht ausreichend, dass nach dem Vertrag der Erwerber die Patientenkartei und die Kassenzulassung übernommen hat. Das Gericht führt dazu aus, dass die Kassenzulassung eigentlich nicht verkauft werden könne, da der Kassensitz durch die kassenärztliche Vereinigung vergeben werde. Insoweit kann der gezahlte Kaufpreis nur ein Entgelt für die Aufgabe der Kassenzulassung durch den Veräußerer darstellen. Vor allem hat das Gericht jedoch hervorgehoben, dass in dem entschiedenen Fall das Inventar oder sonstige materielle Wirtschaftsgüter nicht übertragen wurden und dass von vornherein nicht geplant war, dass der Erwerber die Praxis in den bisherigen Räumen fortsetzt. Für potenzielle Patienten war die Praxisübernahme in keiner Weise erkennbar, da der Erwerber dort nicht tätig war und der Veräußerer vielmehr die Praxisräume zumindest übergangsweise noch weiternutzte. Der Erwerber hat in neun Kilometern Entfernung zu den alten Praxisräumen im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ohne jegliche Verbindung zu dem Namen des Veräußerers seine Tätigkeit neu aufgenommen. Die Übernahme der Patientenkartei wertete das Gericht als nicht ausreichend, insbesondere da bei dem operativ tätigen Orthopäden die meisten Patienten auf Überweisung eines Kollegen kamen und somit keine dauerhafte Patientenbeziehung aufgrund der Einmaligkeit der meisten Behandlungen entstehen konnte.

Auch die zweite erforderliche Voraussetzung, dass der Veräußerer im bisherigen örtlichen Wirkungskreis nicht wenigstens für eine gewisse Zeit seine berufliche Tätigkeit einstellt, sah das Gericht in dem Fall als nicht gegeben an. Diese Voraussetzung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der räumlichen Entfernung der neuen Praxis zur bisherigen, der zeitlichen Dauer der Einstellung, der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten sowie der Art und Struktur der Patienten. In dem entschiedenen Fall hat der Veräußerer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zwei Kilometer entfernt von seiner bisherigen Praxis eine neue eröffnet. Mit seiner Argumentation, dass er bisher als Vertragsarzt der kassenärztlichen Vereinigung und nur als operativ tätiger Orthopäde behandelte, hingegen jetzt ausschließlich Privatpatienten als konservativ tätiger Orthopäde habe, konnte der Kläger das Gericht nicht überzeugen. Das Gericht führt dazu aus, dass der Kläger lediglich seine Abrechnungsmethode geändert und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit verlegt habe. Bei einer Praxisveräußerung ist jedoch nur eine wesensverschiedene Tätigkeit, welche eine ganz andere Klientel anspreche, im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich möglich. Diese erfordere üblicherweise eine unterschiedliche Berufsausbildung und in der Regel einen unterschiedlichen Werdegang als die Tätigkeit in der veräußerten Praxis. Die Rechtsprechung hat dies bejaht für einen Betriebsarzt einerseits und einen Allgemeinarzt andererseits. Abgelehnt wurde Wesensverschiedenheit in der Rechtsprechung bei folgenden Konstellationen: allgemeinmedizinische Praxis und Praxis für Naturheilkunde; Allgemeinmedizin nach schulmedizinischen Methoden einerseits und unter Anwendung der Psychotherapie und der traditionellen chinesischen Medizin andererseits; Zahnarzt und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. Insbesondere mit der letzten Konstellation hat das Gericht die Verlagerung der Tätigkeit vom punktuell eingreifenden Operateur auf einen konservativ und umfassend beratenden und behandelnden Orthopäden verglichen.

Das Urteil zeigt auf, dass sowohl bei der Vertragsgestaltung, als auch bei dem beabsichtigten tatsächlichen Verhalten des Veräußerers und des Erwerbers bei einem Praxisverkauf einige Punkte zu beachten sind, um in den Genuss des privilegierten Steuersatzes zu kommen.


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