Trennungsjahr der Eheleute in gemeinsamer Wohnung

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OLG Frankfurt: Trennung setzt nicht Auszug aus ehelicher Wohnung voraus

Vor der Scheidung einer Ehe steht das Trennungsjahr. Während des Trennungsjahrs bildet das Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr. Das heißt jedoch nicht automatisch, dass ein Partner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausziehen muss. Das OLG Frankfurt bestätigte mit Beschluss vom 28. März 2024, dass Eheleute auch in einer gemeinsamen Wohnung getrennt leben können (Az.: 1 UF 160/23).

Abgesehen von Härtefällen ist eine Scheidung erst möglich, wenn das Ehepaar das Trennungsjahr hinter sich gebracht hat. Während des Trennungsjahrs dürfen die Eheleute keine Gemeinschaft mehr bilden. Sie müssen getrennt von Tisch und Bett leben. Dennoch kann es möglich sein, dass die eheliche Wohnung zumindest vorübergehend weiterhin gemeinsam genutzt wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Familienrecht berät.

Auch das OLG Frankfurt hat mit seinem Beschluss vom 28. März 2024 deutlich gemacht, dass der Auszug eines Partners aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung keine Voraussetzung für die Trennung ist. Dies gelte umso mehr, wenn gemeinsame Kinder in dem Haushalt leben, machte das Oberlandesgericht deutlich.


Trennungszeitpunkt für Berechnung des Zugewinnausgleichs wichtig


Der Zeitpunkt der Trennung des Ehepaars ist auch für die Vermögensauseinandersetzung wichtig. Denn mit Stellung des Scheidungsantrags bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche zum Vermögen des Partners zum Zeitpunkt der Trennung. Durch diesen Auskunftsanspruch soll verhindert werden, dass Vermögensmanipulationen stattfinden, um den Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Partners zu mindern.

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem OLG Frankfurt war sich das Ehepaar über den Trennungszeitpunkt nicht einig. Die Eheleute hatten sich zwar getrennt und wollten sich scheiden lassen, lebten aber auch nach der Trennung wegen ihrer drei minderjährigen Kinder weiter unter einem Dach. Um den Zugewinnausgleich nach der Scheidung berechnen zu können, stellten beide Ehepartner wechselseitige Anträge über Auskunft des Vermögens des anderen zum Zeitpunkt der Trennung. Der Mann gab dabei einen späteren Zeitpunkt der Trennung an als die Frau. Das zuständige Amtsgericht legte den späteren Zeitpunkt als Stichtag für die Trennung zu Grunde.


Kein Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft


Dagegen wehrte sich die Frau. Ihre Beschwerde hatte am OLG Frankfurt Erfolg. Das OLG Frankfurt machte deutlich, dass für den Zeitpunkt der Trennung darauf abzustellen sei, ab wann objektiv keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten bestanden habe und mindestens ein Ehepartner auch kein Interesse mehr am Fortbestand der Gemeinschaft gehabt habe. Für die Trennung sei es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Es reiche aus, wenn die Ehepartner in der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dafür sei ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung erforderlich. Eine vollkommene Trennung sei aber nicht erforderlich, so das OLG.

Das Ehepaar müsse aber nach außen erkennbar getrennt Wohnen und Schlafen und dürfe keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Die verbleibenden Gemeinsamkeiten müssten sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für ein eheliches Zusammenleben erweisen. Vereinzelte Versorgungsleistungen oder Handreichungen stünden der Annahme einer Trennung dabei aber nicht im Weg, führte das Gericht weiter aus.


Freundschaftlicher Umgang spricht nicht gegen Trennung


Auch ein freundschaftlicher und vernünftiger Umgang der Ehepartner spreche nicht gegen die Annahme einer Trennung. Dies gelte umso mehr, wenn noch gemeinsame Kinder in dem Haushalt leben, so das OLG. Schon im Interesse des Kindeswohls seien die Eltern auch während der Trennung zu einem Wohlverhalten  verpflichtet. Das Verhalten der Eltern untereinander sei oft auch entscheidend dafür, wie die Kinder die Trennung ihrer Eltern verkraften können. Daher stehe ein „höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen“, machte das OLG Frankfurt weiter deutlich.

In dem zu Grunde liegenden Fall seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Trennung erfüllt gewesen, seitdem die Ehefrau ihrem Mann eindeutig und per Mail mitgeteilt habe, dass sie eine häusliche Gemeinschaft ablehne. Der Ehemann hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe nicht mehr bestanden, auch wenn es noch einzelne Gefälligkeiten gegeben habe, wie sie auch außerhalb von Ehen stattfinden, so das OLG.


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Foto(s): @canva

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