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Unterhaltsberechnung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei der Berechnung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs kommt es vor allem auf folgendes an:
Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter müssen in gerader Linie verwandt sein. Das ist zwischen Großeltern, Eltern, deren Kindern und Kindeskindern der Fall. So müssen etwa auch Kinder gegenüber ihren Eltern gegebenenfalls sogenannten Elternunterhalt leisten. Ebenso können sogar Enkel oder Urenkel ihren Großeltern zum Unterhalt verpflichtet sein. Ehegatten bzw. Lebenspartner und nach ihnen die Abkömmlinge sind vorrangig zum Unterhalt verpflichtet – Kinder gegenüber ihren Eltern also vorrangig vor ihren Großeltern. Bei mehreren gleich nah verwandten Angehörigen erfolgt die Unterhaltsberechnung anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Des Weiteren muss die unterhaltsberechtigte Person auch bedürftig sein. Das bestimmt § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bedürftigkeit liegt vor, wenn jemand außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Fehlendes Vermögen und Einkommen sind die Zeichen dafür. Erwachsene Unterhaltsberechtigte müssen daher zunächst ihr vorhandenes Vermögen bis auf einen geringen an den Vorschriften zur Sozialhilfe orientierten Selbstbehalt, den sogenannten Notgroschen, einsetzen und ihrer Erwerbsobliegenheit nachkommen. Für minderjährige unverheiratete Kinder gilt hingegen, dass es von seinen Eltern trotz vorhandenen Vermögens bei unzureichendem Einkommen daraus oder aus einer Arbeit Unterhalt verlangen kann. Ebenso sind volljährige, sich in Schule bzw. Ausbildung befindliche Kinder nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für arbeitslose, erwachsene Kinder gilt hingegen eine weitreichende Pflicht, sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Sie müssen gegebenenfalls auch einen Umzug und eine geringer entlohnte Tätigkeit hinnehmen. Dahingegen bleibt eine Unterhaltspflicht gegenüber einem erwerbsunfähigen Kind bzw. einem Kind mit einer Behinderung, auch nachdem es volljährig geworden ist, bestehen.

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Der Unterhaltsverpflichtete seinerseits muss sich selbst unterhalten können. Das bestimmt § 1603 BGB. Demnach ist nicht zum Unterhalt verpflichtet, wer sich bei Leistung von Unterhalt selbst nicht angemessen versorgen kann. Aufgrund der auch aufseiten des Unterhaltsverpflichteten bestehenden Obliegenheit sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, ist es jedoch zulässig, ein fiktives Einkommen anzurechnen, wenn dieser seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Gesetzliche Grundlage für die Unterhaltsberechnung sind insbesondere die §§ 1612 bis 1613 BGB. Genauere Auskunft über den Selbstbehalt und den Kindesunterhalt gibt dabei etwa die aufgrund Grundlage dieser Vorschriften von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle. Der Kindesunterhalt ist dabei vom Alter eines Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abhängig. Mehrbedarf wie etwa Beiträge zur Krankenversicherung und Sonderbedarf sind in die Tabelle allerdings nicht einberechnet. Kindergeld wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet, solange ein Kind noch nicht volljährig ist und weit überwiegend bei einem Elternteil lebt. Nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgt eine vollständige Anrechnung, da das Kindergeld nun voll an das Kind weiterzuleiten ist. Außerdem sind ab Volljährigkeit beide Eltern zum Unterhalt verpflichtet.

Arten der Unterhaltsleistung

Unterhaltsleistungen erfolgen als Barunterhalt - regelmäßig in Form von Geld - oder als Betreuungsunterhalt. Ist von Alimente die Rede, ist damit der Barunterhalt gemeint. Bei vom Unterhaltsverpflichteten gewünschter Leistung in anderer Weise als durch Geld muss er besondere Gründe nennen. Zum Barunterhalt verpflichtet ist dabei stets derjenige, bei dem sich ein Kind nicht überwiegend aufhält. Er richtet sich dabei laut § 1610 BGB nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen, nicht der des Verpflichteten. Nur minderjährige oder in Ausbildung befindliche volljährige Kinder leiten ihren Lebensstandard von ihren Eltern ab. Der Bedarf umfasst den gesamten Lebensbedarf und damit Kosten für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Ausbildung etc. Im Rahmen des nach einer Scheidung z zahlenden Unterhalts werden wiederum verschiedene Unterhaltsansprüche unterschieden, die sich beispielsweise aufgrund des Alters des Ehepartners, dessen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbslosigkeit ergeben.

Einwendungen gegen die Unterhaltspflicht

Mögliche Einwendungen gegen einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch sind die bereits erwähnte durch Nähe der Verwandtschaft bzw. Ehe oder Lebenspartnerschaft bedingte Rangfolge. Außerdem darf ein Unterhaltsberechtigter seinen Anspruch auch nicht gem. § 1611 BGB verwirkt haben. Ein Unterhaltsanspruch ist verwirkt und lässt sich dadurch nicht mehr gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten durchsetzen, wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit durch eigenes Fehlverhalten selbst verschuldet hat, weil er beispielsweise spielsüchtig oder drogenabhängig ist. Ebenso ist ein Unterhaltsanspruch verwirkt bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten. Diese liegen etwa bei einer gegenüber dem Verpflichteten begangenen Körperverletzung vor, dessen Bedrohung oder bei Verschweigen eines für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommens vor.


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