Visum zum Zweck der Absolvierung einer Berufsausbildung in Deutschland

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Das Visum zur Absolvierung einer Ausbildung (§ 17 AufenthG)

Neben dem klassischen Visum zur Absolvierung eines Studiums in Deutschland (Studentenvisum) besteht gem. § 17 AufenthG auch die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel (Visum) zu beantragen, um eine Berufsausbildung in Deutschland zu absolvieren.

In der Vergangenheit kam es trotz der Reformierung dieses Visums im Sommer 2017 im Rahmen einer neuen EU-Richtlinie gehäuft zu Ablehnungen durch die Auslandsvertretungen, die sich als rechtswidrig erwiesen haben. 

Die EU-Richtlinie 2016/801 hat das Ziel, den Ruf Europas als internationalen Exzellenzstandort für Studium und berufliche Bildung zu festigen und die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken zu verbessern und zu vereinfachen. In der Regel erfolgt die Ablehnung mit der kurzen Begründung, dass

„an der Ernsthaftigkeit gezweifelt wird, dass die angestrebte Ausbildung angetreten wird.“

oder

„dass es unwahrscheinlich erscheint, dass die in Aussicht genommene Ausbildung tatsächlich abgeschlossen wird.“

Diese Ablehnungsbegründungen werden oft nicht weiter begründet und erweisen sich bei genauer Prüfung des Sachverhalts als unzutreffend und stellen einen Verstoß gegen die o. g. EU-Richtlinie dar.

Voraussetzungen

Eine wichtige Voraussetzung zur Beantragung des Visums zur Absolvierung eines Aufenthaltstitels ist neben dem Vorliegen eines konkreten Ausbildungsplatzangebots der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1. 

Doch auch davon bestehen Ausnahmemöglichkeiten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ausbildungseinrichtung dem Auszubildenden eine besondere Sprachförderung zukommen lässt.

Es sollte außerdem geprüft werden, ob der Ausbildungsberuf ggf. auf der sog. Positivliste der Bundesagentur für Arbeit steht, was ggf. die Chancen ebenfalls beeinflussen kann. 

Antrag abgelehnt – was tun?

Wurde der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit zur Durchführung eines sogenannten Remonstrationsverfahrens. Das Remonstrationsverfahren ermöglicht dem Antragsteller eine Gegendarstellung, d. h. auf die Remonstration hin überprüft die Botschaft bzw. das Konsulat die (negative) Entscheidung noch einmal. Dabei können auch neue Argumente und Nachweise in Form von Unterlagen eingereicht werden. 

Es ist ratsam sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Rahmen der Remonstration beraten und vertreten lassen, um im Rahmen der Gegendarstellung gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft machen zu, dass die Ausbildung tatsächlich absolviert werden soll und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung alle vorliegen. 

Daneben besteht auch die Möglichkeit direkt Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zu erheben, dabei ist jedoch meist mit einer weitaus längeren Verfahrensdauer zu rechnen. 

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u. a. auf Aufenthaltsrecht spezialisiert und hat umfangreiche Erfahrungen mit Remonstrationsverfahren bei diversen Botschaften und Konsulaten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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