Warner Bros. Filesharing-Abmahnung "Godzilla – King of the Monsters"

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Einer unserer Mandanten legte uns kürzlich eine Abmahnung wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing vor. Die Abmahnung wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. ausgesprochen.

Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, über ein Filesharing-Programm den Film „Godzilla – King of the Monsters“ unerlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Beim sog. Filesharing werden urheberrechtlich geschützte Dateien auf den eigenen Rechner zwecks Konsums heruntergeladen, gleichzeitig aber auch automatisch wieder in die Tauschbörse hochgeladen. In diesem Hochladevorgang kann eine Urheberrechtsverletzung liegen, da das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung grundsätzlich nur dem Urheber obliegt. 

Wie kommt die Gegenseite an die Daten des Abgemahnten?

Im Rahmen eines Gestattungsverfahrens habe die Kanzlei Waldorf Frommer die Identität unseres Mandanten von seinem Provider erfahren, heißt es in der Abmahnung. Nachdem ein Gericht darüber entschieden hat, dass der Provider die Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen müsse, werden diese Daten der abmahnenden Kanzlei zugänglich gemacht.

Was fordern die Anwälte von Warner Bros.?

Infolge der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung wird unser Mandant dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich hierin dazu verpflichten, in Zukunft keine Urheberrechtsverletzung mehr durch Filesharing zum Nachteil von Warner Bros. zu begehen. Außerdem wird unser Mandant aufgefordert, Schadensersatz zu leisten. Der insgesamt geforderte Betrag beläuft sich auf 915,- €.

Abmahnung erhalten – was tun?

Die tägliche Anwaltspraxis in unserer Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht zeigt uns, dass Empfänger einer Abmahnung – zugegeben nicht ganz unverständlicher Weise – oftmals verunsichert sind. Wichtig ist jedoch, sich folgendes einmal klar zu machen: Eine Abmahnung ist der Versuch einer außergerichtlichen Lösung eines bestehenden Streits. Bevor Klage erhoben wird, erfolgt regelmäßig zunächst der Ausspruch einer Abmahnung. Daher ist es auch die denkbare schlechteste Alternative, eine Abmahnung komplett zu ignorieren. Sodann drohen schnell teure einstweilige Verfügungen oder Klagen, durch die der Abgemahnte jeweils gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet wird. In den meisten Fällen stehen mehrere Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bzw. gegen die geltend gemachten Kosten zur Verfügung. Näheres richtet sich naturgemäß nach den fallrelevanten Einzelfallumständen. Wurde die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung selbst oder durch einen Dritten begangen? Wurde die Person, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ordnungsgemäß belehrt? Vorderstes Ziel der anwaltlichen Beratung sollte jedenfalls sein, die geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Abgemahnten herunterzuhandeln. Selbstverständlich sind auch Fälle denkbar, in denen eine Haftung ganz ausscheidet. Wichtig ist hier die einzelne Abmahnung und der tatsächliche Hergang.

Grundsätzlich sind bei Erhalt einer Abmahnung zunächst folgende Punkte zu beachten:

  • Notieren Sie sich die in der Abmahnung gesetzten Fristen!
  • Nehmen Sie keinen telefonischen oder persönlich Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf!
  • Holen Sie rechtlichen Rat ein, bleiben Sie nicht untätig!
  • Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung und zahlen Sie ohne Überprüfung keinerlei Beträge!

Unsere Kanzlei bietet Abgemahnten eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Senden Sie uns hierzu Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns an. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.


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