Wochenrückblick: Markenrecht, Urheberrecht – Microsoft, Sky, Ziegler, RGF & Co

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In den letzten Tagen haben Mandanten Schreiben gerade von Rechteinhabern übergeben, die bekanntermaßen ihre Urheber- und Markenrechte mit hohem Aufwand verteidigen. Nicht alle Forderungen waren aus der Luft gegriffen. Teilweise allerdings war den Forderungen dem Grunde nach entgegenzutreten, teilweise waren die Forderungen der Höhe nach übersetzt. Auch bei begründeten Forderungen ist in hohem Maße auf den genauen Wortlaut der eingeforderten Unterlassungserklärung zu achten, welche in vielen Fällen zu weit reichen oder unscharf formuliert sind.

1. Grenzbeschlagnahme durch die Microsoft Corporation (hier: Windows 7)

Die Microsoft Corp. wendet sich – wie alle anderen größeren Firmen auch – gegen jede Art der Ein- oder Ausfuhr von gefälschten Produkten. Die hierbei angesetzten Streitwerte (vorliegend 200.000,- Euro) sind dabei in vielen Fällen und trotz der Bedeutung der Fälle für den Rechteinhaber und der Bekanntheit der Marke deutlich übersetzt. Vorliegend handelte es sich nicht einmal um Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Es ist hier in jedem Fall anzuraten, solche Anschreiben nicht zu ignorieren und sich fachkundigen Rat zu holen.

2. Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung

Der Fernsehveranstalter Sky Deutschland wendet sich weiterhin gegen die öffentliche Zugänglichmachung seiner Produkte durch gewerbliche Anbieter ohne entsprechende Lizenz. Wie auch vorliegend handelt es sich dabei wohl meist um Gastwirte, die ihren Kunden Sportveranstaltungen nicht vorenthalten wollen aber die Lizenzgebühren für die Übertragungen nicht entrichten wollen oder können. Die (Spiele-) Übertragungen werden in vielen Fällen durch Abschluss privater Lizenzverträge bezogen, die allerdings nicht zur öffentlichen Wiedergabe berechtigen. 

Zum Nachweis solcher unlizenzierten Verwertungen schickt Sky Deutschland Kontrolleure in die Gaststätten, welche zum einen testen, ob es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt (was oft anzunehmen sein dürfte, sofern der Zutritt nicht verwehrt wird) und ob nichtlizenzierte Sendungen gezeigt werden.

Auch wenn hier die Rechtslage in vielen Punkten klar ist, sind nicht alle Abmahnungen berechtigt. Der vorliegende Sachverhalt wurde erst nach Erhalt der Klageschrift an uns herangetragen. Auch wenn dies ein sehr später Zeitpunkt ist, um Schadensbegrenzung zu betreiben, sollte man in jedem Fall immer einen fachlich versierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Selbst im vorliegenden Fall wurden schnell zum einen mögliche weitere Probleme sichtbar, auf der anderen Seite aber auch Chancen, die zuvor nicht gesehen worden waren. 

Angesichts der eingeforderten 30-jährigen strafbewehrten Bindung samt des gewerblichen Bezuges sowie des Umstands, dass bei einer Klage in jedem Fall ein Anwalt hinzugezogen werden müsste (vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang) ist auch hier in hohem Maße zu empfehlen, direkt anwaltliche Hilfe zu nehmen, um die Folgen einer solchen Inanspruchnahme nicht ausufern zu lassen.

3. Urheberrecht des Architekten

Wie auch der vorliegende Fall wieder zeigt, ist der Umstand, dass auch Architekten ein Urheberrecht an den von ihnen geplanten Bauwerken haben können, noch nicht in das allgemeine Bewusstsein gerückt. Vor einer wesentlichen baulichen Veränderung ist daher genau zu prüfen, ob hier Urheberrechte bestehen und ob diese durch die geplante Maßnahme verletzt werden können. Ebenso können schon Entwürfe oder fertige Bauantragszeichnungen urheberrechtlichen Schutz genießen.

4. Verletzungen von Lichtbildwerken durch italienische Firma

Dass Lichtbilder immer wieder zum Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten führen, ist bekannt. Wenn dies dadurch geschieht, dass eine Firma die teuer produzierten und aufwändigen Kalenderbilder eines anderen Unternehmens ohne dessen Einwilligung verwertet, indem das Logo der Rechteinhaberin entfernt wird, die eigene Firma integriert wird und die Bilder dann in den eigenen Broschüren auf Messen und auch im Internet präsentiert werden, steht hier ein absichtlicher Rechtsbruch zu vermuten (angesichts der Tatsache, dass Unterlassungs- und Freistellungsforderungen verschuldensunabhängig sind, käme es diesbezüglich auf Vorsatz nicht an). Zurzeit führen wir vor diesem Hintergrund einen Rechtsstreit und vertreten dabei die deutsche Rechteinhaberin gegen die italienische Verletzerfirma.

5. Abmahnungen wegen unerlaubter Verwendung geschützter Lichtbilder

Immer wieder kommt es zu Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung von fremden Lichtbildern, so auch diese Woche. Dabei muss der Internetnutzer wissen, dass anders als bei Texten die verwendeten Lichtbilder keine besondere Schöpfungshöhe haben müssen, um Schutz zu genießen. Sollte ein urheberrechtlicher Schutz ausfallen, weil das Lichtbild nicht die erforderliche geistig-kreative Schaffenskraft und damit die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, kommt hier nämlich jedenfalls der Leistungsschutz aus § 72 UrhG zum Tragen.

Oft kommt es zu Verletzungshandlungen, weil sich der Verwender keine Gedanken um entgegenstehende Rechte gemacht hat, was vermutlich auch mit der Eigenart des Internets zu erklären ist (Stichwort: „drag & drop“, „copy-paste“ etc). Es kommt aber auch immer wieder vor, dass sich Anwender getäuscht fühlen, weil ihnen auf bestimmten Seiten eine freie oder unentgeltliche Benutzung von zur Verfügung gestellten Lichtbildern angekündigt wurde.

Übersehen wurde dabei dann häufig, dass diese freie Verfügbarkeit in den Nutzungsbedingungen an Voraussetzungen geknüpft wurde, z. B. die Nennung des Urhebers oder des Internetauftritts, von welchem das Bild entnommen wurde (Bsp. Fotolia oder Pixelio). Werden die Bedingungen nicht erfüllt, liegt keine Einwilligung des Rechteinhabers und damit eine Verletzungshandlung vor. 

Insoweit kann nur angeraten werden, sich zuvor die Nutzungsbedingungen genau durchzulesen. Auch in diesem Kontext gilt, dass es in hohem Maße wichtig ist, sich die eingeforderte Unterlassungserklärung genau anzusehen, da hier häufig wesentlich mehr vom Abgemahnten verlangt wird, als versprochen werden muss. Da ein einmal abgegebenes Versprechen Gültigkeit hat, sollte man hier vorher genau prüfen.

Die Berechnungen des Schadenersatzes und der Streitwert sind oft derart, dass der Zahlungsforderung der Höhe nach deutlich entgegengetreten werden kann.

6. TrackbyTrack, Embassy, RGF, Anolis, Kindervater & Bülles, Universal, Sony u. a. – Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen und Filmwerke im Rahmen von sog. „Tauschbörsen“.

Auch Filesharing wird weiterhin und stetig abgemahnt, wobei hier auf ältere Artikel verwiesen werden kann, da sich das Vorgehen kaum ändert. Immer wieder kommt es zu Zahlungsklagen der Abmahnanwälte, wobei es schwierig ist auszurechnen, wo hier die prozentuale Wahrscheinlichkeit verglichen mit der Anzahl der Abmahnungen liegt.

Grundsätzlich gilt auch hier weiterhin, dass jedenfalls eine ordentliche Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, sofern kein Sachverhalt vorliegt, der Täter- und Störerhaftung mit der erforderlichen Sicherheit ausschließt. Wie mit den Zahlungsansprüchen umgegangen wird, ist abhängig vom Sachverhalt, vom Ergebnis etwaiger Vergleichsverhandlungen und selbstverständlich auch vom Abgemahnten und der Frage, ob er den Vorwurf zuordnen kann.

Wir stehen Ihnen für eine kostenlose (bis auf die Telefongebühren) Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.


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