(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert, - 2.
entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder - 3.
entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.
(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder - 2.
entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.