Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
- 1.
Tag und Ort der Geburt des Kindes, - 2.
Geburtsname und Vornamen des Kindes, - 3.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.
Anwälte zum BEEG
Lawyer & Solicitor Sven Walker
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