(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren
- 1.
andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte, - 2.
Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und - 3.
andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
(4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nummer 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.
Anwälte zum BeratungsG
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47574 Goch
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
Rechts- und Fachanwalt Prof. Dr. jur. Bodo Heinz
26382 Wilhelmshaven