Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
- 1.
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, - 2.
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe, - 3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie - 4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.