BKleingG - Bundeskleingartengesetz
- Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt
Kleingartenpachtverhältnisse - § 4 BKleingG - Kleingartenpachtverträge
- § 5 BKleingG - Pacht
- § 6 BKleingG - Vertragsdauer
- § 7 BKleingG - Schriftform der Kündigung
- § 8 BKleingG - Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- § 9 BKleingG - Ordentliche Kündigung
- § 10 BKleingG - Kündigung von Zwischenpachtverträgen
- § 11 BKleingG - Kündigungsentschädigung
- § 12 BKleingG - Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
- § 13 BKleingG - Abweichende Vereinbarungen
- Dritter Abschnitt
Dauerkleingärten - Vierter Abschnitt
Überleitungs- und Schlußvorschriften - § 16 BKleingG - Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
- § 17 BKleingG - Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
- § 18 BKleingG - Überleitungsvorschriften für Lauben
- § 19 BKleingG - Stadtstaatenklausel
- § 20 BKleingG - Aufhebung von Vorschriften
- § 20a BKleingG - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 20b BKleingG - Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
- § 21 BKleingG - (weggefallen)
- § 22 BKleingG - Inkrafttreten
Die wichtigsten Fragen zum BKleingG
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Was ist das Bundeskleingartengesetz?
Das BKleingG legt u. a. fest, wann ein Garten ein Kleingarten ist und wann eine Kleingartenorganisation den Status der Gemeinnützigkeit besitzt. -
Was ist ein Kleingarten?
Das Bundeskleingartengesetz besagt, dass ein Kleingarten gärtnerisch sowie zur Erholung genutzt wird und nicht über 400 Quadratmeter groß sein soll. -
Wann ist ein Kleingartenverein gemeinnützig?
Eine Kleingartenorganisation ist laut BKleinG dann gemeinnützig, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen ist und sich der Verein einer regelmäßigen Kontrolle der Geschäftsführung durch die verantwortliche Landesbehörde unterwirft. -
Wie sind Kleinpachtverhältnisse im Bundeskleingartengesetz geregelt?
Die Verträge über Kleinpachtverhältnisse müssen u. a. schriftlich abgefasst sein und dürfen nicht befristet, sondern nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden..
Über das BKleingG
Was ist das Bundeskleingartengesetz?Das BKleingG regelt u. a., wann ein Garten ein Kleingarten ist und wann eine Kleingartenorganisation gemeinnützig ist. Es umfasst 22 Paragrafen und enthält zudem verschiedene Regelungen betreffend das Leben im Kleingarten, d. h. zu den Kleingartenpachtverträgen. Detaillierte Vorschriften sind in diesem Bereich nötig, da die Nutzer recht eng beieinander leben und meist viel stärker eine Gemeinschaft bilden als andere Gartenbesitzer.
Auf Basis des BKleingG erlassen die einzelnen Kleingartenanlagen eigene Gartenordnungen, was in den jeweiligen Kleingärten, Wochenendgrundstücken und Schrebergärten zulässig ist und was nicht. Diese Kolonien von Kleingärten werden in der Regel von Kleingartenvereinen bzw. Kleingärtnervereinen verwaltet.
Was ist ein Kleingarten?
Ein Kleingarten wird sowohl gärtnerisch als auch zur Erholung genutzt und soll nicht mehr als 400 Quadratmeter groß sein (§ 3 BKleingG). Eine gewerbsmäßige Nutzung des Gartens ist laut § 1 BKleingG verboten. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens soll die Umwelt geschützt und die Landschaft gepflegt werden.
In einem Kleingarten darf sich eine Laube befinden, die nicht mehr als 24 m² groß ist. Diese darf nicht zum dauerhaften Wohnen verwendet werden oder überhaupt dazu geeignet sein. Deutschlandweit gibt es über eine Million Kleingärten. Diese sind vor allem in Städten zu finden, da die Bürger dort wegen Platzmangel meist keinen Garten haben.
Wann ist ein Kleingartenverein gemeinnützig?
§ 2 BKleingGregelt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit. Eine Kleingartenorganisation ist dann gemeinnützig, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen ist und sich der Verein einer regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung durch die zuständige Landesbehörde unterzieht.
Zweck des Vereins muss in erster Linie die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung der verschiedenen Mitglieder sein. Darüber hinaus müssen die erzielten Einnahmen und das Vermögen bei Auflösung des Vereins für kleingärtnerische Zwecke verwendet werden.
Wie sind Kleingartenpachtverhältnisse im BKleingG geregelt?
Im zweiten Abschnitt des Bundeskleingartengesetzes finden sich die maßgebenden Vorschriften zu Kleingartenpachtverhältnissen. Kommt ein solches Pachtverhältnis zustande, so wird ein Kleingartenpachtvertrag geschlossen.
Diese Verträge müssen schriftlich abgefasst sein. Sie dürfen nicht befristet, sondern lediglich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Kündigung ist nur bei Nichtzahlung der Pacht, schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder verschiedenen Sonderfällen (gemäß § 9 BKleingG) möglich. Kommt es zur Kündigung, so besitzt der Pächter einen Kündigungsentschädigungsanspruch.
Der Pachtpreis für einen Kleingarten darf nicht mehr als vier Mal so hoch wie die Pacht im gewerblichen Obstanbau sein. Mit 24 Cent/m² ist die Pacht deutlich geringer als für einen Campingplatz. So können auch Menschen mit wenig Einkommen einen Kleingarten nutzen.