- 1.
Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind - a)
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes, - b)
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
- 2.
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind - a)
die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, - b)
zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt, - c)
Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden, - d)
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
- 3.
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes. - 4.
Räume im Sinne dieses Gesetzes sind - a)
baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes, - b)
räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
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