Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson, - 2.
Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt, - 3.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht, - 4.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt, - 5.
Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.