(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern.
(2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Die Frist nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt.