(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt und - 2.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
- 1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme, - 2.
ihr Standort, - 3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer, - 4.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde, - 5.
Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur Verwendung der mechanischen Energie, - 6.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse und - 7.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.