(1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
- 1.
im Fall der elektronischen Übermittlung an einen vom Empfänger eröffneten Zugang ein Verwaltungsakt mit der Versendung als bekannt gegeben gilt; - 2.
eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie kann im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch Presse, Rundfunk, insbesondere Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwaltungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar als bekannt gegeben; - 3.
ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes nicht besteht.
(2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für die Zustellung eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
- 1.
§ 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für sämtliche Zustellungen mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden Empfänger außer an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugestellt werden kann; - 2.
im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung folgenden Tag als zugestellt gilt.