(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
- 1.
in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens - a)
4 000 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2 500 Euro, - b)
3 500 Euro für - aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach - aaa)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder - bbb)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
- bb)
Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach - aaa)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder - bbb)
§ 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- c)
2 500 Euro für - aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach - aaa)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder - bbb)
§ 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- bb)
Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach - aaa)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder - bbb)
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- d)
1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes, für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes, - e)
die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet,
- 2.
in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1 300 Euro, - 3.
in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro.
(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich
- 1.
ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro, - 2.
ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro, - 3.
ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro, - 4.
ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro, - 5.
ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro, - 6.
ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro, - 7.
ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro, - 8.
ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro, - 9.
ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro, - 10.
ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro, - 11.
ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro, - 12.
ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.
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