(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.