Anlage 5 FPackV - (zu § 40 Absatz 2)Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526)
1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung
Erzeugnis
Prüfzeitraum
a)
Backwaren ohne Vorverpackung
Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahme
b)
Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln
Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c)
Lösungsmittelhaltige Klebstoffe
Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung
2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis
Prüfzeitraum
a)
Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve
Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
b)
Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Erzeugnisse
Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
c)
Bratfischmarinaden
Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
d)
Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird