GBO - Grundbuchordnung
- Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt
Eintragungen in das Grundbuch - § 13 GBO
- § 14 GBO
- § 15 GBO
- § 16 GBO
- § 17 GBO
- § 18 GBO
- § 19 GBO
- § 20 GBO
- § 21 GBO
- § 22 GBO
- § 23 GBO
- § 24 GBO
- § 25 GBO
- § 26 GBO
- § 27 GBO
- § 28 GBO
- § 29 GBO
- § 29a GBO
- § 30 GBO
- § 31 GBO
- § 32 GBO
- § 33 GBO - (weggefallen)
- § 34 GBO
- § 35 GBO
- § 36 GBO
- § 37 GBO
- § 38 GBO
- § 39 GBO
- § 40 GBO
- § 41 GBO
- § 42 GBO
- § 43 GBO
- § 44 GBO
- § 45 GBO
- § 46 GBO
- § 47 GBO
- § 48 GBO
- § 49 GBO
- § 50 GBO
- § 51 GBO
- § 52 GBO
- § 53 GBO
- § 54 GBO
- § 55 GBO
- § 55a GBO
- § 55b GBO
- Dritter Abschnitt
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief - Vierter Abschnitt
Beschwerde - Fünfter Abschnitt
Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen - I.
Grundbuchberichtigungszwang - II.
Löschung gegenstandsloser Eintragungen - III.
Klarstellung der Rangverhältnisse
- I.
- Sechster Abschnitt
Anlegung von Grundbuchblättern - Siebenter Abschnitt
Das maschinell geführte Grundbuch - Achter Abschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte - § 135 GBO - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
- § 136 GBO - Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
- § 137 GBO - Form elektronischer Dokumente
- § 138 GBO - Übertragung von Dokumenten
- § 139 GBO - Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
- § 140 GBO - Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
- § 141 GBO - Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
- Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die wichtigsten Fragen zum GBO
-
Was ist die Grundbuchordnung?
Die Grundbuchordnung enthält alle Vorschriften rund um das Grundbuch, z. B. die Eintragung und Löschung bis hin zu Beschwerdeverfahren und das Anlegen der Grundbuchblätter. -
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Informationen über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Eigentumsverhältnisse und Belastungen (Nutzungsrechte, Hypotheken, Grundschuld etc.) enthält. -
Wo werden laut GBO Grundbücher bearbeitet?
Grundbücher werden von den Amtsgerichten und dort von den Grundbuchämtern geführt.
Über das GBO
Grundbuch – was ist das?- Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Informationen über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Eigentumsverhältnisse und Belastungen (Nutzungsrechte, Hypotheken, Grundschuld etc.) enthält.
- Grundbücher werden von den Amtsgerichten und dort von den Grundbuchämtern geführt.
- Die GBO enthält alle Vorschriften rund um das Grundbuch, z. B. die Eintragung und Löschung.
- Sie befasst sich auch mit dem Umfang von Rechtspflegern und Grundbuchführern.
- Die GBO umfasst 151 Paragrafen.
Die GBO unterteilt sich in 9 Abschnitte, die den Inhalt und die Form von Grundbüchern regeln.
- Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 12c GBO)
- Abschnitt II: Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 – 55b GBO)
- Abschnitt III: Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 – 70 GBO)
- Abschnitt IV: Beschwerde (§§ 71 – 81 GBO)
- Abschnitt V: Verfahren des Grundbuchamtes in besonderen Fällen (§§ 82 – 115 GBO)
- Abschnitt VI: Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 – 125 GBO)
- Abschnitt VII: Das maschinell geführte Grundbuch (§§ 126 – 134a GBO)
- Abschnitt VIII: Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte (§§ 135 – 141 GBO)
- Abschnitt IX: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 142 – 151 GBO)
Abschnitt II beinhaltet alle Regelungen bezüglich der Eintragungen in das Grundbuch. Ebenfalls bespricht er die Berichtigung des Grundbuchs, die Vorgangsvorschriften für den Eintragungsantrag sowie den Ablauf der Eintragung selbst.
Der Abschnitt III befasst sich mit der Kennzeichnung und Aushändigung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen. In Abschnitt IV kann nachvollzogen werden, wie man gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde einlegen kann.
In Abschnitt V wird der sogenannte Grundbuchberichtigungszwang – die Verpflichtung einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen, wenn sich betreffende Umstände geändert haben – geregelt sowie die Löschung gegenstandsloser Eintragungen. In Abschnitt VI ist festgehalten, dass für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt im Grundbuch angelegt werden muss. Ebenso enthält dieser Abschnitt Angaben zu den Informationen, die in einem solchen Grundbuchblatt aufgenommen werden müssen.
Immer mehr Bundesländer führen ein elektronisches Grundbuch, das den Vorteil des beschleunigten Verfahrens bietet, weil es etwa Notaren den Onlinezugriff ermöglicht. Abschnitt VII enthält Vorschriften zum maschinell geführten Grundbuch, Abschnitt VIII regelt, worauf bei der Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte und beim elektronischen Rechtsverkehr geachtet werden muss.
Der letzte Abschnitt IX enthält die sogenannten Übergangs- und Schlussvorschriften. Diese bestimmen beispielsweise, wie der Übergang eines alten auf ein neues Gesetz verläuft, wer sich auf welches Gesetz berufen kann und wie man damit umgeht, wenn Geschehnisse vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes passiert sind.