GeflPestSchV - Geflügelpest-Verordnung
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
- Unterabschnitt 1Allgemeine Schutzmaßregeln
- § 2 GeflPestSchV - Anzeige, Register und Aufzeichnungen
- § 3 GeflPestSchV - Fütterung und Tränkung
- § 4 GeflPestSchV - Früherkennung
- § 5 GeflPestSchV - Schutzkleidung
- § 6 GeflPestSchV - Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
- § 7 GeflPestSchV - Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
- § 8 GeflPestSchV - Schutzimpfungen und Heilversuche
- § 9 GeflPestSchV - Durchführung der Schutzimpfung
- § 10 GeflPestSchV - Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
- § 11 GeflPestSchV - Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
- § 12 GeflPestSchV - Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
- Unterabschnitt 2Aufstallung, Anordnungen
- Unterabschnitt 3Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
- Teil 1Vor amtlicher Feststellung
- Teil 2Nach amtlicher Feststellung
- § 18 GeflPestSchV - Öffentliche Bekanntmachung
- § 19 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
- § 20 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
- § 21 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
- § 22 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
- § 23 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
- § 24 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
- § 25 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
- § 26 GeflPestSchV - Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
- § 27 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
- § 28 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- § 29 GeflPestSchV - Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- § 30 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
- § 31 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- § 32 GeflPestSchV - Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- § 32a GeflPestSchV - Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
- § 33 GeflPestSchV - Risikobewertung
- § 34 GeflPestSchV - Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
- § 35 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
- § 36 GeflPestSchV - Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
- § 37 GeflPestSchV - Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
- § 38 GeflPestSchV - Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
- § 39 GeflPestSchV - Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets
- § 40 GeflPestSchV - Untersuchungen im Falle der Notimpfung
- § 41 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
- § 42 GeflPestSchV - Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
- Unterabschnitt 4Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
- Unterabschnitt 5Aufhebung, Wiederbelegung
- Unterabschnitt 6Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
- § 46 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln für den Bestand
- § 47 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
- § 48 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
- § 49 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
- § 50 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln für weitere Bestände
- § 51 GeflPestSchV - Notimpfung
- § 52 GeflPestSchV - Aufhebung der Schutzmaßregeln
- § 53 GeflPestSchV - Wiederbelegung
- § 53a GeflPestSchV - Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
- Unterabschnitt 1Allgemeine Schutzmaßregeln
- Abschnitt 3Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
- Unterabschnitt 1Allgemeine Schutzmaßregeln
- Unterabschnitt 2Besondere Schutzmaßregeln
- Teil 1Vor amtlicher Feststellung
- Teil 2Nach amtlicher Feststellung
- § 56 GeflPestSchV - Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
- § 57 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
- § 58 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
- § 59 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
- § 60 GeflPestSchV - Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- § 61 GeflPestSchV - Risikobewertung
- § 62 GeflPestSchV - Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
- § 63 GeflPestSchV - Aufhebung der Schutzmaßregeln
- Abschnitt 4Schlussvorschriften
- § 64 GeflPestSchV - Ordnungswidrigkeiten
- § 65 GeflPestSchV - Weitergehende Maßnahmen
- § 66 GeflPestSchV - (weggefallen)
- § 67 GeflPestSchV - Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
- § 68 GeflPestSchV - (Inkrafttreten)
- Anlage 1 GeflPestSchV - (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 2)Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
- Anlage 2 GeflPestSchV - (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)