GeolDG - Geologiedatengesetz
- Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
- Kapitel 3Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
- Abschnitt 1Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
- § 8 GeolDG - Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
- § 9 GeolDG - Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- § 10 GeolDG - Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- § 11 GeolDG - Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
- § 12 GeolDG - Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
- § 13 GeolDG - Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
- Abschnitt 2Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
- Abschnitt 1Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
- Kapitel 4Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Abschnitt 1Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten
- Unterabschnitt 1Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
- § 18 GeolDG - Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
- § 19 GeolDG - Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
- § 20 GeolDG - Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
- § 21 GeolDG - Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
- § 22 GeolDG - Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
- Unterabschnitt 2Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
- Unterabschnitt 3Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
- § 26 GeolDG - Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
- § 27 GeolDG - Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
- § 28 GeolDG - Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
- § 29 GeolDG - Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
- § 30 GeolDG - Einwilligung des Dateninhabers
- Unterabschnitt 1Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
- Abschnitt 2Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
- Abschnitt 3Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- § 33 GeolDG - Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
- § 34 GeolDG - Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
- § 35 GeolDG - Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
- Abschnitt 1Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten
- Kapitel 5Schlussbestimmungen