Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten, - 2.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, - 3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren, - 4.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind, - 5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten, - 6.
mehrfach sind.