Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung
- 1.
der Schwierigkeit der Leistungen, - 2.
des Zeitaufwandes, - 3.
des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4, - 4.
des Wertes des Tieres und - 5.
der örtlichen Verhältnisse.
- 1.
im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht), - 2.
im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie - 3.
im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
Anwälte zum GOT
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
Rechtsanwältin Susan Beaucamp
47807 Krefeld
Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Model
27612 Loxstedt