Steuerschuldner sind
- 1.
regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; - 2.
beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; - 3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; - 4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; - 5.
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand - a)
des Erwerbers: der Erwerber; - b)
mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten;
- 6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft; - 7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft; - 8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.
Anwälte zum GrEStG 1983
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City