(1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt, so ist das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach den §§ 3 bis 6 durchzuführen. Ist für die Gewässerbenutzung oder die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens.
(2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben sicherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Behörde hat mit den Behörden, die für die anderweitigen Verfahren zuständig sind, den von ihr beabsichtigten Inhalt der Zulassung frühzeitig zu erörtern und abzustimmen.