Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, - 1a.
ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, - 2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, - 3.
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, - 3a.
ein Pflegebudget nach § 6a, - 4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, - 5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.
Anwälte zum KHEntgG
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47574 Goch
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
Rechts- und Fachanwalt Prof. Dr. jur. Bodo Heinz
26382 Wilhelmshaven