(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.
(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.
(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.