(1) Dieses Gesetz gilt für eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland. Unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft gilt dieses Gesetz auch
- 1.
für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, - 2.
für die formwechselnde oder sich spaltende Gesellschaft mit Sitz im Inland und - 3.
für betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe im Inland.
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.