§ 23 MitbestGWO 2 2002 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands
Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:
- 1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; - 2.
die Zahl der gültigen Stimmen; - 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen; - 4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; - 5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; - 6.
das Abstimmungsergebnis; - 7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.