(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
- 1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, - 2.
auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, - 3.
die nicht die in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, - 4.
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, - 5.
der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet sind.
(2) Wahlvorschläge,
- 1.
in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 27 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind, - 2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 27 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind, - 3.
die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,