(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
- 1.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung oder des Bescheids über die nicht bestandene Zwischenprüfung (§ 17), - 2.
eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses (§ 13), - 3.
die Anlage zur Niederschrift der Laufbahnprüfung und - 4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung (§ 24).
(2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Abschlusszeugnisses können die Betroffenen Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.