(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:
- 1.
die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und - 2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.