§ 78 MontanMitbestGErgGWO 2005 - Aufbewahrung der Wahlakten
Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.