(1) Für die wissenschaftliche, inhaltliche und organisatorische Leitung des Masterstudiums ist die Universität der Bundeswehr München zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für
- 1.
die Überprüfung und Entscheidung, ob die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium vorliegen, - 2.
den Inhalt und die Organisation des Curriculums des Masterstudiums, - 3.
die Auswahl des Lehrpersonals, - 4.
die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen, - 5.
die Sicherung der Qualität des Masterstudiums, - 6.
die Sicherstellung, dass die Studierenden während des Masterstudiums angemessen betreut werden, - 7.
die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten und von bereits erworbenen Kompetenzen, - 8.
die Stellung der Aufgaben in den Modulprüfungen und für die Bewertung der Leistungen, die in den Modulprüfungen erbracht worden sind, - 9.
die Verleihung des akademischen Grades und - 10.
die Bedarfsabfrage bei den Dienstbehörden.
(2) Die Universität der Bundeswehr München stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Masterstudiums sicher.