(1) Im Nationalpark ist es geboten,
- 1.
in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen, insbesondere durch - a)
Einstellung der wirtschaftlichen und militärischen Nutzungen nach einem mit der Nationalparkverwaltung abzustimmenden Zeitplan, - b)
schrittweise Entnahme von nichteinheimischen Baumarten und Rückbau aller Entwässerungseinrichtungen, - c)
Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes durch die oder im Auftrage der Nationalparkverwaltung.
- 2.
In der Schutzzone II vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern, insbesondere - a)
die schrittweise Umwandlung der Waldbestände, so daß langfristig eine Überführung in Schutzzone I möglich wird, - b)
die Walderneuerung vorrangig über Naturverjüngung zuzulassen, - c)
die Pflege der Graslandflächen durch Mahd und Beweidung ohne Düngung zu gewährleisten, - d)
die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden, - e)
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen, - f)
Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen des Nationalparkes nach Maßgabe der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes, soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.