(1) Für Vorgänge, die die Amtsführung im Allgemeinen betreffen, ist eine Generalakte zu führen. Sie enthält insbesondere
- 1.
Schriftverkehr mit den Aufsichtsbehörden, insbesondere zu Nebentätigkeiten, Verhinderungsfällen und Vertretungsbestellungen, - 2.
Berichte über die Prüfung der Amtsführung und den dazugehörigen Schriftverkehr, - 3.
Schriftverkehr mit der Notarkammer sowie der Notarkasse und der Ländernotarkasse, - 4.
Unterlagen über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, - 5.
Unterlagen über die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben, - 6.
Originale oder Kopien der Unterlagen über die Berufshaftpflichtversicherung einschließlich des Versicherungsscheins und der Belege über die Prämienzahlung, soweit nicht eine Gruppenberufshaftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 3 Nummer 3 der Bundesnotarordnung besteht, - 7.
Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der Bundesnotarordnung, - 8.
Verträge im Sinne des § 26a Absatz 3 der Bundesnotarordnung und Nachweise über Verpflichtungen im Sinne des § 26a Absatz 6 Satz 1 der Bundesnotarordnung, - 9.
Anzeigen nach § 27 der Bundesnotarordnung, - 10.
Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen, - 11.
mit einer Zertifizierung verbundene Schriftstücke und - 12.
generelle Bestimmungen über die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von Nebenakten.
(2) Die Generalakte ist entweder nach Sachgebieten geordnet zu gliedern oder mit fortlaufenden Seitenzahlen und einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.